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BVerwG - Entscheidung vom 25.06.2012

3 B 69.11 (3 C 20.12)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 25.06.2012 - Aktenzeichen 3 B 69.11 (3 C 20.12)

DRsp Nr. 2012/15271

Aufhebung einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision; Einsichtsrecht eines Jagdgenossen in Akten und Bücher der Jagdgenossenschaft

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 14. April 2011 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zu. Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, Grund und Umfang des Einsichtsrechts eines Jagdgenossen in Akten und Bücher der Jagdgenossenschaft zu klären.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 118/09