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BVerwG - Entscheidung vom 20.11.2012

1 WB 33.12

Normen:
WBO § 17 Abs. 1 S. 1
WBO § 17 Abs. 3 S. 1
WBO § 21 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 - Aktenzeichen 1 WB 33.12

DRsp Nr. 2013/2447

Antrag eines Berufssoldaten auf Förderung zum Stabshauptmann bei Vorliegen einer anfechtbaren Maßnahme aufgrund der Art und Weise der Verfahrenshandhabung

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

WBO § 17 Abs. 1 S. 1; WBO § 17 Abs. 3 S. 1; WBO § 21 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Der Antragsteller strebt die Förderung zum Stabshauptmann an. Zu diesem Zweck beantragt er die gerichtliche Feststellung von Ermessensfehlern seiner zuständigen Vorgesetzten im Auswahl- und Entscheidungsprozess sowie in allen Verwendungsentscheidungen für die Besetzung der seit dem 1. Oktober 2003 besetzten förderlichen Dienstposten, ferner die gerichtliche Feststellung, dass sich die Nichterstellung von planmäßigen Beurteilungen seit dem Vorlagetermin 31. März 2006 bis heute nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt habe. Für den Fall begründeter Zweifel an der Fehlerfreiheit des Ermessens oder an der materiell-rechtlichen Eignung des Auswahl- und Entscheidungsverfahrens zur Besetzung förderlicher Dienstposten beantragt er eine besoldungs-, versorgungs- und laufbahnrechtliche Schadlosstellung.

Der 1960 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 29. Februar 2016 enden. Er wurde am 15. August 2002 zum Hauptmann ernannt und mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Seit dem 1. Oktober 2006 wird er als Personaloffizier Streitkräfte bei der ... in K. verwendet.

Der Antragsteller wurde am 8. Januar 2004 zum Vorlagetermin 31. März 2004 planmäßig beurteilt. Aus Anlass seines Antrags auf Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes erhielt er am 17. Oktober 2006 eine Sonderbeurteilung. Am 7. März 2008 wurde der Antragsteller zum Vorlagetermin 31. März 2008 planmäßig beurteilt. Nach ihrer Aufhebung durch den Leiter der ... wurde die Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 31. März 2008 am 25. November 2009 neu gefasst. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen diese neugefasste Beurteilung wies das Truppendienstgericht Nord mit Beschluss vom 14. April 2011 - N 2 BLa 2/10 - zurück; es ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 23. November 2011 - BVerwG 1 WNB 5.11 - zurückgewiesen. Die letzte für den Antragsteller erstellte planmäßige Beurteilung zum Vorlagetermin 31. März 2010 ist von ihm nach eigener Darstellung angefochten worden; eine rechtskräftige Entscheidung ist noch nicht ergangen.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass ihm in der Perspektivkonferenz der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Jahr 2008 die individuelle Förderperspektive "Z" zuerkannt worden sei. In den ergänzenden Erläuterungen wird ausgeführt, dass in Fällen, in denen eine zweifelsfreie Bestimmung der individuellen Förderperspektive während der Konferenz nicht möglich gewesen sei (z.B. wegen nicht vorliegender aktueller Beurteilung, schwebender Verfahren o.ä.), der Vorsitzende der Konferenz entschieden habe, dass diese Offiziere zunächst zurückgestellt würden. Über die Perspektive dieser Offiziere werde nach Wegfall des Grundes der Zurückstellung ("Z") zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Bescheid entschieden.

Mit Schreiben vom 28. November 2011 an den Chef des Stabes der ... der Bundeswehr beantragte der Antragsteller seine "Förderung zum Stabshauptmann". Das Personalamt bezog den Antrag auf eine gewünschte Beförderung und lehnte ihn mit Bescheid vom 16. Januar 2012 mit der Begründung ab, dass der Antragsteller derzeit nicht auf einem nach Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Dienstposten verwendet werde. Das sei aber Voraussetzung für eine Beförderung.

Mit seiner Beschwerde vom 21. Januar 2012, die er mit Schriftsatz vom 13. April 2012 im Einzelnen begründete, beantragte der Antragsteller die Feststellung, ob hinsichtlich seiner Förderung eine ermessensfehlerfreie Bearbeitung im Rahmen einer Bestenauslese stattgefunden habe, und bei begründeten Zweifeln eine besoldungs-, versorgungs- und laufbahnrechtliche Schadlosstellung. Er legte dar, dass die Förderung zum Stabshauptmann auf einem Dreiklang beruhe, bestehend aus der Perspektivauswahl zur Vorbereitung von Personalentscheidungen, der auf einer Bestenauslese beruhenden Verwendungsentscheidung für die Besetzung eines Stabshauptmann-Dienstpostens und der Beförderung zum Stabshauptmann. Dieser Dreiklang sehe keine aktive Beteiligung der betroffenen Laufbahnangehörigen vor, sondern stelle hinsichtlich der Perspektivbestimmung, der Verwendungsplanung und der Dienstpostenbesetzung im Wesentlichen auf die alle zwei Jahre zu erstellenden planmäßigen Beurteilungen und die darauf folgenden Perspektivauswahlverfahren ab. Von der Perspektivbestimmung für Offiziere des militärfachlichen Dienstes, die regelmäßig alle zwei Jahre in Auswahlkonferenzen stattfinde, sei er seit dem Jahr 2008 zurückgestellt. Der für ihn maßgebliche Betrachtungszeitraum habe im Oktober 1997 begonnen und werde je nach Auslegung des Dienstgebers zwischen Februar 2012 und dem 4. Quartal 2015 enden. Nach seiner Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten zum 1. April 2005 habe er keine planmäßige Beurteilung mehr erhalten, die in dem genannten Betrachtungszeitraum für seine Förderperspektive hätte herangezogen werden können. Der Gesamtbeurteilungszeitraum vom 8. Januar 2004 bis zum 8. Februar 2012 sei nur durch zwei planmäßige Beurteilungen und damit völlig unzureichend abgedeckt. Ebenso beanstande er die Vergleichsgruppengröße hinsichtlich der Richtwert- und Wertungsbereichsvorgaben. Er bezweifle die Homogenität der für ihn gebildeten Vergleichsgruppe. Für den Beurteilungszeitraum vom 8. Januar 2004 bis zum 7. März 2008 und gegebenenfalls für die Perspektivkonferenzen ab 2012 seien durch Vorgabe des Dienstgebers vergleichbare planmäßige Beurteilungen altersbedingt und damit altersdiskriminierend ausgeschlossen worden.

Die Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesminister der Verteidigung -R II 2 - mit Beschwerdebescheid vom 16. April 2012 zurück, der dem Antragsteller am 19. April 2012 eröffnet wurde. Mit Schreiben vom 23. April 2012 beantragte der Antragsteller die Beteiligung des Personalrats, "soweit als truppendienstliche Maßnahme über einen Wechsel des Dienstpostens zu entscheiden" sei.

Mit Schriftsatz vom 21. April 2012 hat der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2012 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen und trägt ergänzend insbesondere vor: Für die angestrebte Förderung zum Stabshauptmann seien die dienstlichen Beurteilungen wesentlich. Ein mehr als acht Jahre umfassender Zeitraum, in dem nach der gültigen Beurteilungsrichtlinie vier planmäßige Beurteilungen hätten erstellt werden müssen, sei in seinem Fall nicht durch Beurteilungen abgedeckt worden. Ihm seien nur zwei planmäßige Beurteilungen in Aussicht gestellt worden, deren Beurteilungszeiträume und Erstellungsdaten erheblich von denen seiner Konkurrenten abweichen dürften. Nach Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6 in der Fassung von Mai 1998 sei für Hauptleute des militärfachlichen Dienstes ab dem Kalenderjahr, in dem das 45. Lebensjahr vollendet wird, nur noch alle vier Jahre eine planmäßige Beurteilung zu erstellen gewesen. Deshalb sei bei ihm eine Beurteilung zum Vorlagetermin 31. März 2006 unterblieben. Die Erstellung der Folgebeurteilungen zu den Vorlageterminen 31. März 2008 und 31. März 2010 sei offensichtlich grundlos ausgesetzt worden, ohne ihn darüber zu verständigen. Von einer Betrachtung in den Auswahlkonferenzen zur Perspektiventwicklung werde er seit dem 4. Dezember 2008 zurückgestellt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hätte er aber zwingend in den Verwendungsentscheidungen für alle förderlichen Dienstposten genannt werden müssen, für deren Besetzung er in Frage komme. Eine Bekanntgabe von förderlichen Dienstposten -z.B. durch Ausschreibung - sei in den Verfahrensregelungen nicht vorgesehen und tatsächlich unterblieben. Daher könnten seine verfassungsrechtlich und grundrechtsgleich geschützten Interessen willkürlich zu seinem Nachteil beeinträchtigt und bewusst einer rechtlichen Überprüfung entzogen worden sein. Die ihm offensichtlich willkürlich zugefügte Benachteiligung und die nicht auszuschließende Behinderung in seinem beruflichen Fortkommen stelle für ihn den Verdacht eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Der Antragsteller beantragt

1.

festzustellen,

a)

dass im Auswahl- und Entscheidungsprozess für die Besetzung der seit dem 1. Oktober 2003 zu besetzenden förderlichen Dienstposten der für ihn zuständige Vorgesetzte bzw. seine personalbearbeitende Stelle ermessensfehlerfrei gehandelt habe,

b)

dass die Nichterstellung von planmäßigen Beurteilungen seit dem Vorlagetermin 31. März 2006 bis heute sich nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt und nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung, auch unter dem Aspekt der Altersdiskriminierung, verstoße,

c)

dass er in allen Verwendungsentscheidungen für Dienstpostenbesetzungen seit dem 1. Oktober 2003, seit dem 4. Dezember 2008 nachweisbar namentlich, mitbetrachtet worden sei und andere Personaloffiziere besser geeignet gewesen seien als er,

2.

bei begründetem Zweifel an der Fehlerfreiheit des Ermessens oder der, auch materiell-rechtlichen, Eignung des dreistufigen Auswahl- und Entscheidungsverfahrens zur Besetzung förderlicher Dienstposten eine besoldungs-, versorgungs- und laufbahnrechtliche Schadlosstellung.

Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hält den Antrag für unzulässig, soweit der Antragsteller Feststellungen hinsichtlich der seit dem 1. Oktober 2003 nachbesetzten Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13g begehre, weil dieses Begehren nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen sei. Hinsichtlich der von ihm gewünschten "besoldungs- und versorgungsrechtlichen Schadlosstellung" sei die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - nicht gegeben, weil diese Streitigkeiten keine truppendienstlichen Angelegenheiten darstellten und vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten zu verhandeln seien. Hinsichtlich beider Rechtsschutzbegehren fehle es an anfechtbaren negativen Maßnahmen, die der Antragsteller im Sinne einer Beschwer rügen könne. Für die seit dem Versetzungsantrag vom 28. November 2011 nachbesetzten Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13g sei der Antrag ebenfalls unzulässig, weil der Antragsteller "Feststellungen" begehre, deren Zulässigkeit die Subsidiaritätsklausel in § 43 Abs. 2 VwGO entgegenstehe. Im Übrigen sei ein Feststellungsinteresse nicht ersichtlich. Schließlich habe der Antragsteller nicht konkretisiert, für welche der ab dem 28. November 2011 zu besetzenden Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13g er eine gerichtliche Überprüfung wünsche. Über die vom Antragsteller mit der Beschwerde erbetenen Sachinformationen und über den statusrechtlichen Teil der Beschwerde werde das Personalamt der Bundeswehr bzw. dessen Nachfolgeorganisation gesondert entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - ... -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A - D, und die Gerichtsakten in den Verfahren BVerwG 1 WB 9.11, BVerwG 1 WB 12.10, BVerwG 1 WB 2.11 und BVerwG 1 WNB 5.11 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Die vom Antragsteller gestellten Feststellungsanträge sind unzulässig.

Der Feststellungsantrag zu 1 a) ist unzulässig, weil er sich - entgegen der gesetzlichen Anforderung in § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO - nicht auf eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung und die Behauptung ihrer Rechtswidrigkeit bezieht. Der Antragsteller beanstandet mit diesem Feststellungsantrag lediglich das Handeln eines Vorgesetzten bzw. der personalbearbeitenden Dienststelle "im Auswahl- und Entscheidungsprozess" für die Besetzung förderlicher Dienstposten. Damit greift der Antragsteller in der Sache die Art und Weise der Verfahrensbehandlung durch seine zuständigen Vorgesetzten an. Die Art und Weise der Verfahrenshandhabung oder Verfahrensbehandlung stellt aber keine selbstständig anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar. Auf diese ständige Rechtsprechung des Senats ist der Antragsteller bereits in dem Beschluss vom 22. März 2011 -BVerwG 1 WB 9.11 - Rn. 28 hingewiesen worden. Erst die den Auswahl- und Entscheidungsprozess für die Besetzung eines förderlichen Dienstpostens abschließende Personalentscheidung zu Gunsten eines Konkurrenten kann der übergangene Soldat mit den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung im Rahmen eines Konkurrentenstreites anfechten. Das ist im vorliegenden Verfahren unterblieben. Der Antragsteller hat keine konkrete Auswahlentscheidung für einen bestimmten Dienstposten bezeichnet, deren Rechtmäßigkeit er zur gerichtlichen Prüfung stellen will.

Der Feststellungsantrag zu 1 b) ist ebenfalls unzulässig, weil der Antragsteller mit diesem Antrag sinngemäß einen materiellen Nachteil oder Schaden behauptet, ohne diese Folgen in der erforderlichen Weise hinreichend zu konkretisieren und darzulegen, in welcher Weise sie als truppendienstliche Maßnahmen oder Unterlassungen seine durch § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 WBO geschützten Rechte verletzen könnten. Auch dieses Erfordernis ist dem Antragsteller bereits aus dem Senatsbeschluss vom 22. März 2011 - BVerwG 1 WB 9.11 - Rn. 28 bekannt. Abgesehen davon trifft die Prämisse dieses Antrags überwiegend nicht zu. Denn der Antragsteller ist zum Vorlagetermin 31. März 2008 mit der neugefassten (rechtskräftigen) Beurteilung vom 25. November 2009 und - nach eigenem Vorbringen - auch zum 31. März 2010 planmäßig beurteilt worden.

Der Feststellungsantrag zu 1 b) ist auch im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in Verbindung mit § 23a Abs. 2 WBO ) unzulässig. Denn die Frage der behaupteten Nichterstellung von planmäßigen Beurteilungen seit dem Vorlagetermin 31. März 2006 und die aus seiner Sicht daraus resultierenden negativen Folgen hätte der Antragsteller vorrangig in der Form rügen können und müssen, dass er bei Unterlassung der aus seiner Sicht erforderlichen Beurteilungen gegen diese Unterlassung mit den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung hätte vorgehen müssen. Auch das hat der Senat im Einzelnen bereits in dem den Antragsteller betreffenden Beschluss vom 22. März 2011 - BVerwG 1 WB 9.11 - Rn. 32 ausgeführt. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.

Sollte der Antragsteller mit seinem Feststellungsantrag zu 1 b) sinngemäß auch die Regelungen in Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6 in der Fassung von 1998 (über die Beurteilungsintervalle für Hauptleute des militärfachlichen Dienstes) und in Nr. 205 Buchst. a ZDv 20/6 (über das Unterbleiben planmäßiger Beurteilungen fünf Jahre vor dem Dienstzeitende) pauschal angreifen, wäre dieser Antrag ebenfalls unzulässig, weil eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften des Bundesministers/Bundesministeriums der Verteidigung auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht zulässig ist (stRspr, Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41, vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 30.10 - Rn. 13 und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 46.10 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 5 Rn. 24).

Auch der Feststellungsantrag zu 1 c) ist unzulässig.

Sinngemäß verfolgt der Antragsteller mit diesem Feststellungsantrag eine nachträgliche Kontrolle aller Besetzungsentscheidungen für Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13g seit dem 1. Oktober 2003. Dabei geht der Antragsteller irrig davon aus, dass ein Wehrdienstgericht pauschal die Funktion eines "Untersuchungsausschusses" für sämtliche Personalentscheidungen in einem viele Jahre umfassenden Zeitraum wahrzunehmen hätte. Dem steht entgegen, dass die Wehrbeschwerdeordnung ausschließlich individuellen Rechtsschutz und diesen nur innerhalb der gesetzlich festgelegten Rechtsbehelfs- und Antragsfristen gegen ganz konkret bezeichnete dienstliche Maßnahmen gewährleistet (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 6 WBO ).

Dem Begehren des Antragstellers steht außerdem erneut die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, wonach die Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht begehrt werden kann, soweit der Antragsteller seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage - hier insbesondere durch einen Anfechtungs- und Neubescheidungsantrag im Rahmen eines Konkurrentenantrags - verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Der Antragsteller hätte seine Nichtversetzung auf die seit diesem Zeitpunkt nachbesetzten förderlichen Dienstposten ohne Weiteres jeweils mit einem Konkurrentenantrag verfolgen können. Ein derartiger Antrag hätte sich rechtlich nicht dadurch erledigen können, dass die vom Antragsteller angestrebten Dienstposten mit anderen Soldaten besetzt worden sind. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können. Er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 36.07 - Rn. 23). Konkrete Auswahlentscheidungen für bestimmte Dienstposten der Ebene Stabshauptmann hat der Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahrens nicht angefochten. Der Senat weist darauf hin, dass es dem Antragsteller in einem solchen Verfahren oblegen hätte, den konkret von ihm angestrebten Dienstposten im Einzelnen zu bezeichnen, weil nur auf diese Weise eine gerichtliche Kontrolle möglich ist, ob der Bundesminister der Verteidigung oder die zuständige personalbearbeitende Stelle bei der Auswahlentscheidung die individuellen Rechte des Antragstellers verletzt haben könnte. Soweit der Antragsteller geltend macht, Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13g würden nicht "ausgeschrieben", wäre es ihm unbenommen gewesen, in einem Personalgespräch mit seiner personalbearbeitenden Dienststelle den Kreis der für ihn in Betracht kommenden konkreten Dienstposten näher einzugrenzen.

2. Der Antrag zu 2) bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Seinen umfassenden Schadlosstellungsantrag, dessen gerichtliche Prüfung im Übrigen hinsichtlich der "besoldungs- und versorgungsrechtlichen Schadlosstellung" gemäß § 82 Abs. 1 SG und § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 30 SG nicht in die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte fällt, sondern in der sachlichen Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte liegt, hat der Antragsteller unter einer Bedingung gestellt, die indessen nicht erfüllt ist. Er beantragt die besoldungs-, versorgungs- und laufbahnrechtliche Schadlosstellung ausdrücklich nur für den Fall, dass der Senat begründete Zweifel an der "Fehlerfreiheit des Ermessens oder der, auch materiell-rechtlichen, Eignung des dreistufigen Auswahl- und Entscheidungsverfahrens zur Besetzung förderlicher Dienstposten" feststellt.

Zu den Feststellungsanträgen zu 1a) bis 1c) hat der Senat Feststellungen über eine fehlerhafte Ermessensausübung nicht treffen können, weil diese Anträge sämtlich unzulässig sind und deshalb eine Sachprüfung ausgeschlossen ist.

Die mit dem Antrag zu 2) zusätzlich angestrebte Feststellung kann der Senat nicht treffen. Sie ist unzulässig, weil der Antragsinhalt erneut nicht konkrete dienstliche Maßnahmen oder Unterlassungen zum Gegenstand hat, sondern nur auf vom Antragsteller behauptete (Eignungs-)Mängel des dreistufigen Auswahl- und Entscheidungsverfahrens hinweist. Die allgemeine, von einer abschließenden Auswahlentscheidung isolierte Überprüfung von Verfahrensbestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung zu Auswahl- und Entscheidungsprozessen bei der Besetzung von Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13g ist - wie bereits dargelegt - unzulässig, weil im Wehrbeschwerdeverfahren eine Normenkontrolle nicht stattfindet. Vielmehr muss ein Antragsteller entsprechend dem gesetzlichen Erfordernis in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO stets eine individuelle Rechtsverletzung geltend machen, die sich in abstrakter Form aus den allgemeinen Verfahrensbestimmungen noch nicht ergibt.

Da der Senat im Rahmen der Anträge zu 1a) bis 1c) eine fehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorgesetzten des Antragstellers bzw. die zuständige personalbearbeitende Stelle nicht festgestellt hat und eine isolierte wehrdienstgerichtliche "Eignungskontrolle" des Auswahl- und Entscheidungsverfahrens für die Besetzung der nach Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Dienstposten unzulässig ist, ist die Bedingung für eine Sachentscheidung über den Schadlosstellungsantrag nicht erfüllt. Für eine teilweise Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige allgemeine Verwaltungsgericht ist daher kein Raum.

3. Der Senat weist darauf hin, dass der vom Antragsteller nach Bekanntgabe des Beschwerdebescheids gestellte Antrag auf Beteiligung des Personalrats ins Leere geht. Über die mit diesem Antrag sinngemäß geltend gemachte Notwendigkeit der Beteiligung der zuständigen Vertrauensperson bzw. des Personalrats bei Personalmaßnahmen ist vom Wehrdienstgericht nur dann zu entscheiden, wenn der betroffene Soldat die konkrete, nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz beteiligungspflichtige Maßnahme bezeichnet, auf die sein Beteiligungswunsch bezogen sein soll (§ 23 Abs. 1 Satz 1, § 48 Satz 1, § 49 , § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG ), und wenn er diese Maßnahme im wehrdienstgerichtlichen Verfahren zum Gegenstand eines inhaltlich bestimmten Verpflichtungs- bzw. Neubescheidungsantrags macht. Das hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren unterlassen. Er hat stattdessen ausdrücklich nur die Feststellungsanträge zu 1) und den unter einer Bedingung formulierten Antrag zu 2) auf Schadlosstellung zur gerichtlichen Prüfung gestellt. Für diese Anträge ist eine Beteiligungspflicht nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz nicht eröffnet und vom Antragsteller auch nicht behauptet worden.