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BVerwG - Entscheidung vom 22.03.2012

3 C 21.11

Normen:
ZPO § 139, § 696 Abs. 3
VwGO § 60 Abs. 2 Satz 1, § 86 Abs. 3, § 139 Abs. 1 Satz 1
BGB § 195, § 197 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291, § 816 Abs. 1
KVG § 7
PrHBG Art. 7, Art. 13, Art.15
VZOG § 8 Abs. 1, 3 und Abs. 4, § 11 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 13 Abs. 2
EV Art. 21 und 22
VZOG § 8 Abs. 4 S. 2
VwGO § 60 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
BVerwGE 142, 219
NVwZ-RR 2012, 541

BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 3 C 21.11

DRsp Nr. 2012/10040

Anspruch einer Grundstückseigentümerin auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung von Grundstücksflächen durch die Gemeinde nach dem Vermögenszuordnungsgesetz; Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags auch noch nach Ablauf der Frist des § 60 Abs. 2 S. 1 VwGO bei Ergänzung des bisherigen fristgerechten Vorbringens

Vortrag zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags darf auch noch nach Ablauf der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingereicht werden, wenn er lediglich das bisherige fristgerechte Vorbringen ergänzt, dessen erkennbare Lückenhaftigkeit dem Gericht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO Anlass zur Nachfrage hätte geben müssen. Der Verfügende ist auch dann nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG zur Erlösauskehr verpflichtet, wenn er zum Zeitpunkt der Verfügung bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, diese Eintragung aber falsch und er nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG verfügungsberechtigt über das zuvor eingetragene Volkseigentum war. Der nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG Verpflichtete darf seine noch werthaltigen Aufwendungen für eine Bebaubarkeit des Grundstücks von dem auszukehrenden Verkaufserlös des Grundstücks abziehen, soweit sie ihren Niederschlag im Verkaufspreis gefunden haben können und der Grundstückseigentümer für sie einzustehen hat.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 9. Dezember 2010 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

VZOG § 8 Abs. 4 S. 2; VwGO § 60 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Klägerin beansprucht nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - den Erlös aus der Veräußerung von Grundstücksflächen durch die beklagte Gemeinde.

Die Beklagte war seit dem 1. Oktober 1992 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen, zu dem die hier betroffenen, seinerzeit noch ungeteilten Flächen gehörten; zuvor wies das Grundbuch Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde aus. Der Eintragung der Beklagten lag ein Übergabe-Übernahme-Protokoll der kommunalen Kreisverwaltung - Landrat - als Übergebendem und der Bürgermeisterin der Beklagten als Übernehmende vom 28. März 1991 und ein Eintragungsantrag vom 1. April 1991 zugrunde. In den Jahren 1996 und 1997 veräußerte die Beklagte vier Flurstücke aus diesen Flächen zum Preis von insgesamt 144 480 DM (= 73 871,45 EUR) an private Erwerber, die anschließend ins Grundbuch eingetragen wurden.

Mit Bescheid vom 4. April 2000 stellte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Rostock aufgrund einer Einigung der Beteiligten nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG fest, dass die Klägerin vorbehaltlich privater Rechte Dritter Eigentümerin des aus den vier Flurstücken bestehenden Vermögens geworden sei und kündigte an, eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch zu veranlassen. Daraufhin verlangte die Klägerin von der Beklagten die Auskehr des Veräußerungserlöses. Diese berief sich zunächst darauf, dass sie sich mit der Klägerin dahin verständigt habe, lediglich den Preis für Ackerland auszukehren, weil das Gelände erst durch den Erlass einer Innenbereichssatzung im Jahre 1996 Bauland geworden sei. Die Klägerin bestritt eine solche Verständigung.

Anfang des Jahres 2005 hat die Klägerin beim Amtsgericht Wedding einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte auf Auskehr des Veräußerungserlöses in Höhe von 69 254,48 EUR gestellt. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 28. Februar 2005 zugestellt worden. Nach ihrem Widerspruch hat das Amtsgericht die Sache an das Landgericht Stralsund abgegeben, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen hat.

Die Höhe der Klageforderung ergibt sich daraus, dass die Klägerin für die Hälfte der Fläche den Bodenrichtwert für Bauland und für den Rest den für Gartenland angesetzt hat, weil sie mangels Kenntnis der Kaufverträge eine hypothetische Berechnung habe vornehmen müssen.

Unter dem 1. Oktober 2007 hat das inzwischen zuständige Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen einen Bescheid zur Berichtigung des Zuordnungsbescheides vom 4. April 2000 erlassen. In diesem Bescheid wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte aufgrund ihrer Verfügungsbefugnis nach § 8 Abs. 1 VZOG die zugeordneten Grundstücke rechtsgeschäftlich veräußert habe, so dass entgegen dem Bescheid vom 4. April 2000 ein Eintragungsersuchen gemäß § 3 Abs. 1 VZOG zugunsten der Klägerin nicht mehr zu veranlassen gewesen sei. Entsprechend § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG sei die Beklagte verpflichtet, den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes, an die Klägerin als Berechtigte auszukehren.

Gegen diesen Berichtigungsbescheid hat die Beklagte Klage erhoben, weil sie sich durch die Feststellung ihrer Erlösauskehrverpflichtung beschwert sah. Jener Rechtsstreit hat sich erledigt, nachdem das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen unter dem 22. Januar 2008 einen weiteren Berichtigungsbescheid erlassen hat, in dem nur noch auf die Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 VZOG hingewiesen wird.

Die Beklagte hat der Klage auf Erlösauskehr die Einrede der Verjährung entgegengehalten und sich zudem darauf berufen, dass von dem geltend gemachten Betrag ihre Aufwendungen zur Baureifmachung der Grundstücke abzuziehen seien; denn erst dadurch habe der Verkaufserlös erzielt werden können. Für die Anfertigung der Innenbereichssatzung habe sie 12 000 DM gezahlt, für die abwassermäßige Erschließung 40 000 DM und für die Vermessung der Grundstücke insgesamt 9 499,92 DM.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Dezember 2010 abgewiesen, weil ein Anspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG voraussetze, dass nach § 8 Abs. 1 VZOG über Grundstücke verfügt worden sei, die im Grundbuch noch als Volkseigentum eingetragen gewesen seien. Daran fehle es hier, weil zum Zeitpunkt der Verfügung die Beklagte als Eigentümerin vermerkt gewesen sei. Dabei sei unerheblich, ob sie wirksam Eigentum erworben habe und ob diese Position durch die auf den 3. Oktober 1990 zurückwirkende Zuordnung zugunsten der Klägerin rückwirkend beseitigt worden sei. Maßgeblich sei, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG allein auf die Eintragung von Volkseigentum abstelle. Neben dem Wortlaut sprächen auch Sinn und Zweck der Norm dafür, den Anspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG auf diesen Fall zu beschränken; denn das Gesetz habe bewusst eine Verfügungsbefugnis außerhalb der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschaffen. Dementsprechend knüpfe auch der Anspruch auf Erlösauskehr an diese außerhalb des bürgerlichen Rechts liegenden Umstände an. Die Klägerin habe auch keine durchsetzbaren zivilrechtlichen Ansprüche. Zwar sei ein Anspruch nach § 816 Abs. 1 BGB dem Grunde nach gegeben, jedoch sei dieser verjährt. Die Beklagte habe als Nichtberechtigte zu Lasten der Klägerin verfügt, die aufgrund des Zuordnungsbescheides rückwirkend zum 3. Oktober 1990 Eigentümerin der Grundstücke geworden sei. Sie habe dieses Eigentum auch nicht infolge der Eintragung der Beklagten im Grundbuch verloren; denn dieser Eintragung liege kein wirksamer Rechtserwerb zugrunde. Die Kreisverwaltung oder der Landrat seien nicht berechtigt gewesen, über das Grundstück zu verfügen. Es sei vielmehr gemäß § 7 des Kommunalvermögensgesetzes - KVG - eine Übertragung durch die Treuhandanstalt mittels Übergabe-Übernahme-Protokolls erforderlich gewesen. Für eine solche Übertragung sei nichts ersichtlich. Die Kammer entnehme einem Urteil des OLG Rostock vom 23. Januar 1996 - 4 U 10/95 - (ZOV 1996, 361), dass es an solchen Übergaben generell gefehlt habe und gleichwohl Übertragungen von den Landkreisen an die Gemeinden stattgefunden hätten. Allerdings sei der sich daraus ergebende Anspruch der Klägerin aus § 816 Abs. 1 BGB nach Art. 229 § 6 EGBGB und § 195 BGB verjährt. Die Verjährung sei mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten, bevor der erste Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides am 3. Januar 2005 eingegangen sei.

Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision gegen dieses Urteil mit einem ihr am 27. Juni 2011 zugestellten Beschluss zugelassen.

Mit ihrer am 4. August 2011 eingegangenen Revisionsbegründung beantragt die Klägerin,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 69 254,48 EUR nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.

Zu dem Wiedereinsetzungsantrag hat sie zunächst vorgetragen: Die Büroangestellte S. ihrer Prozessbevollmächtigten, die in langjähriger Tätigkeit immer zuverlässig und in Revisionsangelegenheiten gemäß Büroanweisung allein zuständig sei, habe anweisungsgemäß die Revisionsbegründungsfrist und die Vorfrist berechnet und auf dem Anschreiben des Gerichts vermerkt, mit dem der Beschluss über die Zulassung der Revision übersandt worden sei. Die Rechtsanwältin habe sodann die Fristberechnung überprüft, ihre Richtigkeit in einem beigefügten Vermerk bestätigt und die Anweisung erteilt, die Fristen zu notieren. Das bedeute, dass entsprechend der Büroanweisung die Fristen in den Fristenkalender und das Aktenvorblatt zu übertragen seien. Die Büroangestellte habe die Fristen aus nicht nachvollziehbaren Gründen fehlerhaft - jeweils um drei Wochen verschoben - in den Fristenkalender und demzufolge auch in das Aktenvorblatt eingetragen. Das Versäumnis sei erst aufgefallen, als die Geschäftsstelle des Senats sich zwei Tage nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nach dem Verbleiben der Revisionsbegründung erkundigt habe.

Nachdem die Beklagte beanstandet hat, dass mit der dargelegten Büroorganisation nicht die notwendigen Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse getroffen worden seien, weil der unmittelbare zeitliche Zusammenhang der für eine wirksame Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen nicht gewährleistet sei, insbesondere die Fristberechnung und die Eintragung in den Fristenkalender keinen einheitlichen Vorgang mehr bildeten, hat die Klägerin ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 dahin ergänzt, dass nach der Büroorganisation wichtige Fristabläufe wie Notfristen von Frau S., bei der es sich um eine ausgebildete Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte handele, in eine rote Eingangsmappe gelegt und mit den von ihr bereits vorberechneten Fristen am selben Tag dem sachbearbeitenden Anwalt vorgelegt würden. Sei er nicht im Büro, bestehe die Anweisung, dass bei Fristen, die nicht innerhalb kürzester Zeit abliefen, abgewartet werde, bis er wieder in der Kanzlei sei, wenn die Frist binnen drei Tage bearbeitet werden könne. Andernfalls würden die Fristsachen dem vertretenden Anwalt vorgelegt. Der Anwalt kontrolliere die Fristen im Beisein der Büroangestellten und gebe ihr die Mappe unmittelbar zur sofortigen Eintragung der Fristen in den Fristenkalender und das Aktenvorblatt zurück. Dies sei auch hier so geschehen. In den eher zahlreichen Revisionssachen der Prozessbevollmächtigten, aber auch in sonstigen Fristsachen fänden regelmäßig Stichproben statt, die zu keinen Beanstandungen bei Frau S. geführt hätten.

Der gesamte Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird in eidesstattlichen Versicherungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Büroangestellten bestätigt.

Zur Begründung ihres Revisionsantrages trägt die Klägerin vor: Das angegriffene Urteil verletze § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG . Nach den Gesetzesmaterialien zu der textgleichen Vorgängervorschrift bezwecke die Norm, das Verfügungshindernis zu überwinden, das dadurch entstanden sei, dass durch ein öffentlichrechtliches Zuordnungsverfahren zunächst habe geklärt werden müssen, wer zum 3. Oktober 1990 Eigentümer der bis dahin in Volkseigentum stehenden Vermögensgegenstände geworden sei. Deshalb sei mit dem eingetragenen Rechtsträger des Volkseigentums ein rein grundbuch-technischer Anknüpfungspunkt für die gesetzliche Verfügungsbefugnis gewählt worden. Daraus lasse sich jedoch nicht schließen, dass auch die Erlösauskehrverpflichtung nach § 8 Abs. 4 VZOG voraussetze, dass zum Zeitpunkt der Verfügung noch "Eigentum des Volkes" eingetragen gewesen sei; denn diese Vorschrift diene dazu, grundsätzlich die Rechtsfolgen von wirksamen Veräußerungen auszugleichen, die vor der Klärung der Zuordnungslage vorgenommen worden seien. Da vor dieser Klärung noch kein aus einer Zuordnung hervorgehendes Eigentum habe eingetragen sein können, müsse die Formulierung in § 8 Abs. 4 Satz 1 VZOG "aufgrund von Verfügungen nach Abs. 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke und Gebäude" nach Sinn und Zweck der Norm verstanden werden als: "aufgrund von wirksamen Verfügungen vor rechtskräftiger Feststellung des Zuordnungsberechtigten veräußerten Grundstücke und Gebäude". Auf die grundbuchliche Situation komme es dabei nicht an. Dies belege auch § 8 Abs. 3 VZOG , wonach die Verfügungsbefugnis ende, wenn eine Zuordnung unanfechtbar geworden sei. Auch hier werde nicht auf eine Grundbucheintragung abgestellt. § 8 Abs. 4 VZOG wäre aber auch einschlägig, wenn der Gesetzgeber den Fall einer zuordnungsrechtlich fehlerhaften Grundbucheintragung nicht bedacht hätte; denn diese Lücke könne nur durch eine entsprechende Anwendung dieser Norm geschlossen werden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt; denn die Frist betrage nach der Rechtsprechung des Senats 30 Jahre. Selbst wenn man aber - wie die Beklagte - § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB für anwendbar halte, müsse jener Anspruch derselben Verjährungsfrist unterliegen; das gesetzwidrige Handeln der Beklagten dürfe nicht dazu führen, dass sie hinsichtlich der Verjährung besser als bei einer rechtmäßigen Verfügung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG gestellt werde.

Das angegriffene Urteil leide zudem an einem Verfahrensfehler. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung über die Verjährung nicht berücksichtigt, dass die Beklagte sich mit einem dem Gericht vorliegenden Schreiben vom 13. Dezember 2005 bereit erklärt habe, Erlösauskehr in Höhe des Bodenrichtwerts für Ackerland zu zahlen, und damit möglicherweise ein Anerkenntnis abgegeben habe, das einen Verzicht auf die Verjährungseinrede enthalte.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen und die Revision zu verwerfen,

hilfsweise,

die Revision zurückzuweisen.

Sie rügt, dass das ergänzende Vorbringen zum Wiedereinsetzungsgesuch nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingereicht worden sei. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Aufgabe der Prozessbevollmächtigten sei, selbst die Eintragung der Frist in den Fristenkalender zu kontrollieren. Im Übrigen sei nicht vorgetragen worden, dass im Büro der Prozessbevollmächtigten Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Routine gehörten.

Zu ihrem Hilfsantrag führt die Beklagte aus: Zwar treffe es zu, dass das Rechtsinstitut der Verfügungsberechtigung in § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG eingeführt worden sei, um Investitionshindernisse zu überwinden. Diese Vorschrift hätte jedoch ohne die ergänzende Regelung in § 8 Abs. 4 VZOG zur Folge gehabt, dass dem wahren Eigentümer keine Ansprüche geblieben wären, weil sie zur Berechtigung des Verfügenden führe und somit die Anwendung des § 816 BGB ausschließe. Hieraus erkläre sich aber auch, dass § 8 Abs. 4 VZOG nur für die Fälle gelten könne, in denen der Verfügungsberechtigte über das Grundstück verfügt habe. Ansonsten sei er nicht notwendig, weil § 816 BGB greife. Auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 VZOG komme mangels einer Regelungslücke nicht in Betracht. Im Übrigen unterlägen auch Ansprüche aus § 8 Abs. 4 VZOG entgegen der Rechtsprechung des Senats der Regelverjährung des § 195 BGB . Insoweit halte sie die Rechtsprechung des Thüringischen OVG zu § 49a VwVfG (Urteil vom 28. Juli 2011 - 3 KO 1326/10) für überzeugend, die sich auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche insgesamt beziehe und in der dargelegt werde, dass der Bundesgesetzgeber bei der nachträglichen Änderung des § 53 VwVfG unter Einführung der Übergangsvorschrift des § 102 VwVfG von einer Anwendung des neuen Verjährungsrechts im öffentlichen Recht ausgegangen sei. Dies belege auch die Begründung des Gesetzentwurfs zu diesen Regelungen. Im Übrigen widerspreche sie der Auffassung, dass der Schriftsatz vom 13. Dezember 2005 ein Anerkenntnis enthalte; es handele sich vielmehr um ein Angebot zu einer Einigung, das die Klägerin abgelehnt habe. Abgesehen davon stamme das Schreiben von einer Person, die zu ihrer - der Beklagten - Vertretung nicht befugt sei. Soweit die Klägerin Prozesszinsen in Höhe von 8% beanspruche, verkenne sie, dass § 288 Abs. 2 BGB auf den Erlösauskehranspruch keine Anwendung finde. Sie könne aber auch keinen Zinssatz von 5% nach § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, weil der vermeintliche Anspruch vor dem 1. Mai 2000 entstanden sei und daher nach Art. 229 § 1 EGBGB die Vorschrift des § 288 BGB in der damaligen Fassung heranzuziehen sei, nach der lediglich 4% verlangt werden könnten.

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die analoge Anwendung des § 8

Abs. 4 Satz 2 VZOG für geboten, wenn der Verfügende aufgrund einer fehlerhaften Eigentumsübertragung bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, weil er sich auch dann den Wert des Grundstücks zu Lasten des Berechtigten angeeignet habe.

II

Die Revision ist zulässig und begründet.

1. Die Klägerin kann nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verlangen; denn sie war ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten.

Die Klägerin hat die Revisionsbegründung verspätet eingereicht. Da ihr der Beschluss des Senats über die Zulassung der Revision am 27. Juni 2011 zugestellt worden ist, hätte sie das Rechtsmittel nach § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zum 27. Juli 2011 begründen müssen. Bei Gericht eingegangen ist die Begründung aber erst am 4. August 2011. Die Klägerin trifft jedoch keine Schuld an der Säumnis, weil auch ihre Prozessbevollmächtigte, deren Verhalten sie sich zurechnen lassen muss, kein Verschuldensvorwurf trifft. Diese hat glaubhaft gemacht, dass sie das Nötige veranlasst hat, solche Verspätungen zu verhindern. Sie hat versichert, dass es sich bei der Büroangestellten, auf deren Fehleintragungen in den Fristenkalender und das Aktenvorblatt die Fristüberschreitung zurückzuführen ist, um eine langjährig zuverlässige Rechtsanwalts- und Notargehilfin handele, bei der sich bei den regelmäßig vorgenommenen Kontrollen niemals Beanstandungen ergeben hätten. Auch der Büroablauf ist nach den glaubhaft gemachten Bekundungen der Prozessbevollmächtigten so gestaltet, dass Fristversäumnissen in erforderlichem Maße vorgebeugt wird. Die Büroangestellte ist allein für die Berechnung solcher Fristen und deren Eintragung zuständig, sie legt ihre Berechnung noch am selben Tag dem zuständigen Rechtsanwalt vor; falls dieser abwesend und ein Aufschub möglich ist, spätestens nach drei Tagen seinem Vertreter. Der Rechtsanwalt prüft die Berechnung in Anwesenheit der Büroangestellten, bestätigt sie schriftlich und weist die Angestellte zur sofortigen Eintragung der Fristen in den dafür vorgesehenen Kalender und das Aktenvorblatt an. Damit sind die in der Rechtsprechung geforderten Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse getroffen, insbesondere ist der verlangte unmittelbare zeitliche Zusammenhang der für die Fristwahrung notwendigen Handlungen sichergestellt, auf den die Beklagte sich unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - (NJW 2003, 815 ) beruft.

Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rügt, die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte zur Vermeidung des Verschuldensvorwurfs die Eintragung der Frist in den Fristenkalender selbst kontrollieren müssen, gibt dies der von ihr herangezogene Beschluss vom 28. Februar 2002 - BVerwG 6 C 23.01 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 243) nicht her. Zwar trifft es zu, dass dort gefordert wird, der Prozessbevollmächtigte müsse nicht übliche Fristen, zu denen die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachtenden Rechtsmittelbegründungsfristen gehörten, grundsätzlich selbst berechnen (so auch der dort zitierte Beschluss vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 390.94 - Buchholz a.a.O. Nr. 194) und ihre Wahrung eigenverantwortlich überwachen. Diesen Anforderungen ist die Prozessbevollmächtigte der Klägerin jedoch gerecht geworden. Ihre auch im vorliegenden Fall geübte Praxis, die von der Büroangestellten berechneten Fristen nachzuprüfen und schriftlich zu bestätigen, kommt einer eigenständigen Fristberechnung gleich. Sie hat auch das Nötige zur Fristensicherung veranlasst, indem sie - wie dargelegt - organisatorische Vorkehrungen dazu getroffen hat, dass die Frist unverzüglich in den Fristenkalender und das Aktenvorblatt eingetragen wird (vgl. dazu auch Gehrlein, in: Prütting/Gehrlein, ZPO , § 233 Rn. 61) und dies stichprobenartig kontrolliert. Eine darüber hinausgehende umfassende Kontrolle jeder Übertragung der von ihr selbst (nach)berechneten Fristen in den Kalender kann dagegen allenfalls dann gefordert werden, wenn es an solchen organisatorischen Vorkehrungen zur Fristensicherung fehlt (so verhielt es sich in dem mit Beschluss vom 28. Februar 2002 <a.a.O.> entschiedenen Fall). Selbst wenn die Ausführungen in dem herangezogenen Beschluss aber dahin zu verstehen sein sollten, dass ungeachtet solcher Vorkehrungen eine eigenverantwortliche Überprüfung der Fristenübertragung notwendig ist, so ist diese Aussage auf solche Verfahren beschränkt, die keine Routineangelegenheit sind. Zu diesen nicht üblichen Verfahren werden Revisionsverfahren gezählt, es sei denn, sie gehören in der betreffenden Kanzlei zu den häufig wiederkehrenden Vorgängen. Hier hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin aber - was die Beklagte zu Unrecht vermisst - ausdrücklich vorgetragen, dass Revisionssachen in ihrer Kanzlei zu den eher zahlreicheren Sachen gehören; das ist im Übrigen auch gerichtsbekannt, weil sie vor dem erkennenden Senat, aber auch vor anderen Senaten des Gerichts seit Jahren in vermögenszuordnungsrechtlichen und vermögensrechtlichen Sachen auftritt. Gehören solche Verfahren aber zur Büroroutine und war die Büroangestellte allein für diese Verfahren zuständig und daher auch routiniert, würde es die Anforderungen an die Prozessbevollmächtigte überspannen, von ihr über die organisatorischen Vorkehrungen und die stichprobenartigen Kontrollen hinaus eine umfassende Überprüfung jeder Fristenübertragung zu verlangen.

Ebenfalls zu Unrecht beanstandet die Beklagte, dass es sich bei dem mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 eingereichten Vorbringen der Klägerin um einen nachgeschobenen Wiedereinsetzungsgrund handelt, der nach Ablauf der Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO verspätet ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die im Einklang mit der des Bundesgerichtshofs zu § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht, dürfen nach Ablauf der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur noch solche Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen werden, mit denen der bisherige Vortrag lediglich ergänzt oder substantiiert wird; das Vorbringen neuen, die Wiedereinsetzung erstmals rechtfertigenden Sachverhalts ist nicht zulässig (vgl. Beschluss vom 27. Juli 1982 - BVerwG 7 B 84.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 126; Beschluss vom 30. Juli 1997 - BVerwG 10 C 1.96 - n.v.; Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 115, 97 ). Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen bloß ergänzendem Vortrag und unzulässigem Nachschieben neuer Wiedereinsetzungsgründe ist nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die sich der Senat zu eigen macht, ob "lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO (auf den Verwaltungsprozess übertragen: § 86 Abs. 3 VwGO ) geboten gewesen wäre, nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden" (BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10 - NJW-RR 2011, 1284 ; Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552 ). Es kommt also darauf an, ob ein erkennbar lückenhafter Vortrag gegeben ist, der zu einer ordnungsgemäßen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ein Nachfragen notwendig macht, oder eine in sich geschlossene, an sich nicht ergänzungsbedürftige Sachdarstellung (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - NJW 1997, 1708 ). Ausgehend davon war das Vorbringen der Klägerin ergänzungsbedürftig, mit anderen Worten: Über den Wiedereinsetzungsantrag hätte nicht ohne weitere Aufforderung zur Substantiierung des Vorbringens entschieden werden dürfen. Die Klägerin hat innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Wiedereinsetzungsgrund im Einzelnen dargelegt, dass die Büroangestellte ihrer Prozessbevollmächtigten trotz zutreffender Fristberechnung, Fristenkontrolle und Überwachung die Frist aus nicht nachvollziehbaren Gründen fehlerhaft in den Fristenkalender und das Aktenvorblatt eingetragen habe. Ausgehend von der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach zur Vermeidung von Fehlerquellen ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Anweisung des Prozessbevollmächtigten zur Eintragung der Fristen und der Eintragung selbst gefordert wird, hätte der Senat - jedenfalls nachdem die Beklagte ein entsprechendes Vorbringen bei der Klägerin vermisst hatte - bei dieser nachfragen müssen, wie der weitere Bürolauf nach Erteilung der Anweisung zur Eintragung der Fristen in zeitlicher Hinsicht organisiert ist. Zumindest hätte der Senat nicht ohne Weiteres den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurückweisen dürfen, es sei nicht sichergestellt gewesen, dass die Büroangestellte die Frist sofort nach Anweisung eintragen würde, weil die Klägerin dazu nicht vorgetragen hatte. Vielmehr handelte es sich um einen typischen Substantiierungsmangel, der noch außerhalb der Frist behoben werden kann.

Dies gilt auch für den nachgeschobenen und von der Beklagten für verspätet gehaltenen Hinweis, dass es sich bei der Büroangestellten um eine ausgebildete Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte handele. Zur langjährigen Erfahrung und Zuverlässigkeit der Angestellten war bereits zuvor fristgerecht vorgetragen worden. Wenn der Senat Zweifel an einer entsprechenden Berufsausbildung der Angestellten gehabt hätte, hätte er danach fragen müssen; denn solche Angaben zur Zuverlässigkeit von Büroangestellten sind als bloße Ergänzung zulässig (vgl. Roth, in: Stein-Jonas, ZPO , 22. Aufl., § 236 Rn. 8).

Was schließlich die nachträgliche und von der Beklagten offenbar übersehene Angabe der Klägerin betrifft, Revisionssachen gehörten in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten zu den zahlreicheren Sachen, so musste sich die Notwendigkeit dieses Vortrages schon deswegen nicht aufdrängen, weil die Prozessbevollmächtigte davon ausgehen konnte, dass dem Senat, vor dem sie in den letzten Jahren häufiger in Vermögenszuordnungssachen aufgetreten ist, dies bekannt ist. Abgesehen davon handelt es sich auch hierbei um ergänzendes Vorbringen, das vom Senat hätte erfragt werden müssen.

2. Die somit zulässige Revision ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils; denn es verletzt Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG zu Unrecht verneint. Der Senat kann jedoch mangels tatsächlicher Feststellungen zu möglichen Ersatzansprüchen der Beklagten wegen vorgenommener Wertverbesserungen nicht abschließend über den Klageantrag entscheiden, so dass die Sache nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden muss.

a) Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG ist die nach § 8 Abs. 1 VZOG verfügende Stelle verpflichtet, den Erlös, mindestens aber den Wert des von ihr veräußerten Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 VZOG hervorgehenden Berechtigten auszukehren. Die Beklagte handelte bei der Übertragung der der Klägerin zugeordneten Flurstücke an Dritte als verfügende Stelle in diesem Sinne. Als Gemeinde gehörte sie zu den nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG verfügungsbefugten Trägern öffentlicher Verwaltung. Der Anwendung dieser Vorschrift steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte bei der Veräußerung und Übertragung der Grundstücke bereits selbst als Eigentümerin eingetragen war.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG knüpft allerdings ausdrücklich daran an, dass das betroffene Grundstück im Grundbuch oder Bestandsblatt - unabhängig von der Richtigkeit der Eintragung - noch als Eigentum des Volkes und die Gemeinde oder deren Organ noch als Rechtsträger des Volkseigentums eingetragen sind. Die Vorschrift hat ausschließlich die Verfügung über Volkseigentum im Blick und zielt - wie die Beteiligten zu Recht betonen - darauf, durch die Verleihung der Verfügungsbefugnis an den Rechtsträger eine Störung der Investitionstätigkeit zu verhindern (vgl. BTDrucks 12/5553 S. 167 zu der seinerzeit noch als § 6 bezeichneten Vorschrift). Sie wäre daher von vornherein dann nicht einschlägig, wenn die Beklagte zur Zeit ihrer Verfügung zu Recht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war; denn dann hätte es sich nicht mehr um Volkseigentum gehandelt, so dass sich die Verfügungsbefugnis über die Grundstücke allein nach den Vorschriften des Zivilrechts bestimmt hätte. Das Grundbuch war jedoch falsch, soweit es die Beklagte als Eigentümerin auswies.

Grundlage ihrer Eintragung als Eigentümerin der bis dahin volkseigenen und in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde stehenden Fläche war ein Übergabe-Übernahme-Protokoll mit dem Landrat als Übergebendem und der Bürgermeisterin als Übernehmender. Maßgebliche Rechtsgrundlage für diesen Vorgang war § 7 KVG, der nach der Wiedervereinigung zunächst noch nach Maßgabe der Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages - EV - weiter galt (vgl. EV Anlage II Kap. IV Abschn. III Nr. 2 Buchst. a). Geregelt war in § 7 KVG das Verfahren der Übertragung des kommunalen Aufgaben dienenden Vermögens auf die Gemeinden; es handelte sich um einen Vorläufer zum späteren Vermögenszuordnungsverfahren. Die Vorschrift wurde daher folgerichtig mit der Schaffung des Vermögenszuordnungsgesetzes, das als Art. 7 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 - PrHBG - am 28. März 1991 verkündet wurde (BGBl. I S. 766) und am folgenden Tage in Kraft trat (vgl. Art. 15 PrHBG), durch § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgehoben. Das hier in Rede stehende Protokoll ist am 28. März 1991, also noch zur Zeit der Geltung des § 7 KVG unterzeichnet worden. Es wäre daher nach der Überleitungsbestimmung des Art. 13 Satz 3 PrHBG grundsätzlich wirksam geblieben. Voraussetzung für eine rechtsgültige Eigentumsübertragung durch ein solches Protokoll war aber nach § 7 Abs. 3 KVG die Übergabe des volkseigenen Vermögens durch einen Beauftragten des Präsidenten der Treuhandanstalt oder eines Beauftragten des zuständigen Ministers. Nach der Wiedervereinigung blieb als rechtmäßig Übergebender zunächst nur der Präsident der Treuhandanstalt oder sein Beauftragter, weil es den zuständigen Minister (gemeint waren DDRMinister) nicht mehr gab (vgl. von Detten, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 7 KVG, Rn. 12). Es mag hier offenbleiben, ob Bundesminister oder deren Beauftragte in Wahrnehmung der Rechtsnachfolge solche Protokolle hätten unterschreiben dürfen (vgl. von Detten, a.a.O. Rn. 55), weil sich diese Frage hier nicht stellt. Eine Übergabe durch den Landrat, wie sie hier geschehen ist, entsprach zwar offenbar der Praxis in Mecklenburg-Vorpommern (vgl. dazu von Detten, a.a.O. Rn. 56 f.); sie stand aber nicht im Einklang mit der Rechtslage (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 23. Januar 1996 - 4 U 10/95 - ZOV 1996, 361).

Gibt es somit mangels einer Übergabebefugnis des Landrats kein wirksames Übergabe-Übernahme-Protokoll, hat eine rechtsgültige Eigentumsübertragung nicht stattgefunden mit der Folge, dass die auf dem Protokoll beruhende Eintragung der Beklagten als Eigentümerin des Grundstücks falsch war.

Das Verwaltungsgericht hält ungeachtet dessen § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG und demzufolge auch § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG nicht für anwendbar, weil nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes für die Verfügungsbefugnis allein maßgeblich sei, ob Volkseigentum im Grundbuch eingetragen sei, und zwar unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung. Daneben beruft es sich auch auf den Zweck des Gesetzes, weil nur bei der Eintragung von Volkseigentum die Notwendigkeit bestehe, eine Verfügungsbefugnis außerhalb des Bürgerlichen Rechts zu begründen. Diese Auffassung wird weder dem Wortlaut noch den Zielen des Gesetzes gerecht und lässt sich darüber hinaus in Fällen der vorliegenden Art nicht mit § 8 Abs. 3 VZOG vereinbaren.

Im Gesetz ausdrücklich geregelt ist nur die umgekehrte Fragestellung. Danach ist der eingetragene Rechtsträger des Volkseigentums unabhängig von der Richtigkeit der Eintragung des Volkseigentums verfügungsbefugt. Er ist es also auch dann, wenn es sich in Wahrheit nicht um Volkseigentum handelt. Dies ist ausgehend von den Zielen des Gesetzes konsequent, weil auch eine fehlerhafte Eintragung von Volkseigentum zunächst dazu führt, dass das Grundbuch keinen nach bürgerlichem Recht Verfügungsberechtigten ausweist, so dass auch in diesem Fall die Notwendigkeit besteht, das Verfügungshindernis öffentlich-rechtlich auszuräumen.

Daraus ergibt sich jedoch nicht zwingend im Gegenschluss, dass für eingetragenes Privateigentum, das in Wahrheit noch nicht wirksam zugeordnetes oder noch nicht wirksam auf eine natürliche oder juristische Person übertragenes Volkseigentum (sozialistisches Eigentum, vgl. § 18 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der DDR - ZGB ) ist, spiegelbildlich eine Verfügungsbefugnis des bisherigen Rechtsträgers ausscheidet, also auch insoweit allein die Eintragungslage maßgeblich ist mit der Folge, dass der fehlerhaft als Eigentümer Eingetragene immer als Nichtberechtigter verfügt. Das ist jedenfalls dann fragwürdig, wenn der Eingetragene identisch mit dem voreingetragenen Rechtsträger des Volkseigentums oder mit dem Rechtsträger ist, dessen Organ als Rechtsträger eingetragen war (wenn man davon absieht, dass die Gemeinden neuen Rechts streng genommen nicht mit den gleichnamigen DDR-Gemeinden identisch sind <Urteil vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23 - Ribnitz-Damgarten - unter Berufung auf BTDrucks 12/6228 S. 110; zuletzt Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 18.09 - Buchholz a.a.O. Nr. 36>; denn das Vermögenszuordnungsgesetz behandelt sie in § 8 Abs. 1 Satz 1 als ein und dieselbe Rechtsperson). In diesen Fällen ergäbe sich als Konsequenz, dass ein nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG verfügungsberechtigter Träger öffentlicher Verwaltung allein dadurch, dass er rechtsfehlerhaft als Eigentümer eingetragen wird, zum Nichtberechtigten wird, also seine bis dahin bestehende Verfügungsberechtigung über das noch nicht wirksam zugeordnete oder übertragene Volkseigentum erlischt. Weitere Folge wäre, dass bis zur Klärung der Eigentumslage nunmehr niemand mehr verfügungsberechtigt wäre, ein Ergebnis, was der Zielrichtung des § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG widerspräche. Vernünftigerweise muss man daher den fehlerhaft und daher nicht rechtswirksam als Eigentümer Eingetragenen, der oder dessen Organ aber als Rechtsträger des bislang eingetragenen Volkseigentums verfügungsberechtigt war, in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift weiterhin als verfügungsberechtigt ansehen mit der Folge, dass er dann auch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG erlösauskehrpflichtig ist.

Diese Erwägung wird durch die Regelung des § 8 Abs. 3 VZOG (in der Ursprungsfassung des VZOG : § 6 Abs. 3 ) bestätigt. Danach endet die Verfügungsbefugnis nach § 8 Abs. 1 VZOG (früher: § 6 Abs. 1) mit einer unanfechtbaren und durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesenen Vermögenszuordnung. Wie schon oben dargelegt, war die Vermögensübertragung nach dem Kommunalvermögensgesetz eine (von der Volkskammer verabschiedete) Vorgängerregelung zu dem bundesrechtlich geregelten Vermögenszuordnungsverfahren, das zur Umsetzung der Regelungen der Art. 21 und 22 EV im Jahre 1991 in Kraft getreten ist. Aus diesem Grund ist in Art. 13 Satz 1 PrHBG festgelegt worden, dass das Vermögenszuordnungsgesetz auch auf Verfahren anzuwenden ist, die vor seinem Inkrafttreten begonnen, aber noch nicht durch eine Entscheidung der Behörde abgeschlossen worden sind. Daraus ergibt sich, dass auch bei einer Übertragung nach dem Kommunalvermögensgesetz die Verfügungsbefugnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG erst erlischt, wenn diese Übertragung wirksam oder jedenfalls nicht mehr angreifbar oder durch eine weitere rechtswirksame Übertragung überholt worden ist. Das bedeutet, dass die Beklagte - da die Übertragung an sie nicht rechtswirksam war und eine rechtmäßige Zuordnung des Vermögenswerts noch ausstand - bis zu der wirksamen Veräußerung der Grundstücke nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG verfügungsbefugt blieb. Bis zu ihrer Eintragung als Eigentümerin am 1. Oktober 1992 war das ohnehin unproblematisch, weil bis dahin noch Volkseigentum und die Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde im Grundbuch eingetragen war. Für die Zeit danach ergibt sich das aus der Unwirksamkeit der zu Unrecht auf das Kommunalvermögensgesetz gestützten Zuordnung und dem Fehlen einer anderweitigen bestandskräftigen Zuordnung. Erst mit der Veräußerung der Grundstücke entfiel die Verfügungsbefugnis, weil die Grundstücke damit aus dem zuordnungsfähigen Vermögen ausschieden.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Beklagte nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG verfügt hat, weil ihr Organ als Rechtsträger des Volkseigentums im Grundbuch eingetragen war, ihre anschließende eigene Eintragung als Eigentümerin wegen der Unwirksamkeit der zugrundeliegenden kommunalvermögensrechtlichen Übertragung keinen Einfluss auf die bestehende Verfügungsbefugnis hatte und diese erst mit der wirksamen Veräußerung der Grundstücke an Private endete.

b) Gegen den somit dem Grunde nach bestehenden Anspruch der Klägerin auf Erlösauskehr beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf Verjährung. Der Senat hat mit eingehend begründeter Grundsatzentscheidung vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - (BVerwGE 132, 324) dargelegt, dass öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, zumal der Anspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG , in 30 Jahren verjähren. Die Einwände, welche die Beklagte dagegen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Juli 2011 - 3 KO 1326/10 - [...]) erhebt, geben keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzurücken, dies schon deswegen, weil sich das Oberverwaltungsgericht für den dort behandelten landesrechtlichen Erstattungsanspruch auf die hier nicht maßgebliche Gesetzgebungsgeschichte des § 53 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes beruft (ähnlich verhält es sich mit dem Urteil des OVG Magdeburg vom 19. Mai 2010 - 3 L 418/08 - mit Anmerkung von Fenzel/Hennig in LKV 2010, 519 f.). Darüber hinaus hat der erkennende Senat für die lange Verjährungsfrist Besonderheiten des vermögenszuordnungsrechtlichen Anspruchs angeführt, die nicht in gleicher Weise für alle öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche gelten und die ihre Berechtigung nicht verloren haben. Im Übrigen herrscht selbst im Zivilrecht nach wie vor keine vollständige Einigkeit darüber, ob der Gesetzgeber auch Surrogate für dingliche Herausgabeansprüche wie den Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB der neuen - kurzen - Regelverjährung unterwerfen will oder es bei der bisherigen 30jährigen Verjährungsfrist, nunmehr nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt (dies vertritt immer noch Grothe, in: Münchner Kommentar zum BGB , 6. Aufl., Rn. 41 f. zu § 195). Auch dies spricht dafür, es bis zu einem klärenden Wort des Gesetzgebers bei der überkommenen Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche und insbesondere für solche aus dem Vermögenszuordnungsrecht zu belassen.

c) Ob der dem Grunde nach bestehende Anspruch in der geltend gemachten Höhe berechtigt ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden, weil die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen.

Die Klägerin verlangt 69 254,48 EUR und somit einen Betrag, der unter den von der Beklagten insgesamt erzielten 73 871,45 EUR liegt. Dennoch ist die Forderung ihrer Höhe nach nicht zweifelsfrei, weil die Beklagte geltend macht, dass von dem eingeklagten Betrag ihre Aufwendungen für die Baureifmachung der Grundstücke abzuziehen seien. Zu diesen Aufwendungen zählt sie die Kosten für die Anfertigung der Innenbereichssatzung, für die abwassermäßige Erschließung und für die Vermessung.

Das Gesetz trifft in § 8 Abs. 4 VZOG keine ausdrückliche Regelung über solchen Aufwendungsersatz. Für den Restitutionsanspruch nach § 11 VZOG ist in Absatz 2 Satz 4 die Geltendmachung gewöhnlicher Erhaltungskosten ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies dürfte auch für § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG jedenfalls solange gelten, wie dem Verfügungsberechtigten die Nutzungen aus dem Vermögenswert verblieben sind (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 3 B 8.11 - [...], unter Berufung auf BGH, Urteil vom 23. März 2000 - III ZR 219/99 - BGHZ 144, 100 , der in dieser Hinsicht für den Zeitraum ab dem 9. April 1991 die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses für einschlägig hält). Hier geht es jedoch nicht um gewöhnliche Erhaltungskosten, sondern um darüber hinausgehende Aufwendungen. Insoweit gilt für den vermögenszuordnungsrechtlichen Restitutionsanspruch, dass der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte von dem Berechtigten gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG nach erfolgter Rückübertragung den Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 - um diesen Zeitraum geht es auch hier - durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung verlangen kann, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung noch werthaltig sind. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 VZOG , die eine entsprechende Erlösauskehrverpflichtung im Falle der rechtsgeschäftlichen Veräußerung regelt, sagt zu Wertersatzansprüchen nichts. Da der Erlösauskehranspruch aber als Sekundäranspruch nicht weitergehen kann als der Primäranspruch, muss hier § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG entsprechend mit der Folge einer Verrechnung solcher Wertersatzansprüche gelten.

Es liegt nahe, diese für den vermögenszuordnungsrechtlichen Restitutionsanspruch geltenden Vorschriften entsprechend auf den Anspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG anzuwenden; denn anders als bei der Restitution, die die Eigentumsänderung ex nunc herbeiführt, wird bei der "normalen" Zuordnung die bereits seit dem 3. Oktober 1990 bestehende Eigentumslage rückwirkend festgestellt, sodass es hier erst recht interessengerecht ist, denjenigen, der schon während der investiven Maßnahmen Eigentümer des Vermögenswerts war, zum Ersatz für die Werterhöhung heranzuziehen. Hinzu kommt, dass gerade die Zielrichtung des § 8 Abs. 1 VZOG , Investitionshindernisse abzubauen, die Erstattungsfähigkeit solcher für die Bebaubarkeit des Grundstücks getätigter Investitionen gebietet, weil sie dazu dienen, die gewünschte Verkehrsfähigkeit des Vermögenswerts zu verbessern.

Ausgehend davon ergibt sich für die geltend gemachten Gegenansprüche Folgendes:

Die Kosten für die Innenbereichssatzung sind von vornherein nicht erstattungs- und damit verrechnungsfähig, selbst wenn diese Satzung eine Werterhöhung bewirkt haben sollte. Zwar handelt es sich um eine Maßnahme, die die Bebauung des zugeordneten Grundstücks ermöglicht. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG ; denn dabei kann es sich nur um solche handeln, für deren Kosten der Grundstückseigentümer einzustehen hätte. So verhält es sich bei der Bauleitplanung nicht. Sie ist eine öffentliche Aufgabe, welche die Gemeinde im öffentlichen Interesse und grundsätzlich auf ihre Kosten wahrzunehmen hat.

Anders liegt es hinsichtlich der Vermessungskosten, die für die Teilung und damit für die Bebauung des Grundstücks aufzuwenden sind, sowie der Kosten der abwassermäßigen Erschließung, die ebenfalls die Bebauung des Grundstücks ermöglichen. Beide Aufwendungen führen zur Werterhöhung des Grundstücks und können ihren Niederschlag im Verkaufspreis finden, soweit sie nicht gesondert gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend gemacht werden sollten oder - dies gilt möglicherweise für einen Teil der Erschließungskosten -von der Gemeinde zu tragen waren.

Die insoweit noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zwingen zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht.

d) Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ist nur teilweise begründet.

Die Klägerin verlangt Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Da sie ein Mahnverfahren betrieben hat, gilt die Streitsache nach § 696 Abs. 3 ZPO als mit Zustellung des Mahnbescheides rechtshängig geworden. Der Mahnbescheid ist am 28. Februar 2005 zugestellt worden, sodass die Klägerin Zinsen seit diesem Zeitpunkt fordert.

Die beanspruchte Zinshöhe von 8% über dem Basiszinssatz ist jedoch nicht berechtigt. Nach der Rechtsprechung des Senats finden die Vorschriften über Verzugszinsen und insbesondere § 288 Abs. 2 BGB auf den Anspruch auf Erlösauskehr nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG keine Anwendung, weil es sich um keine Entgeltforderung handelt (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 3 C 30.10 - DVBl 2011, 1224 ). Die Klägerin kann daher nach § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB nur eine Verzinsung ihrer Hauptforderung in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 1. März 2005 verlangen. Soweit die Beklagte meint, sie schulde Prozesszinsen nur in Höhe von 4%, verkennen sie und die von ihr nach Verkündung dieser Entscheidung benannten Urteile, dass das genannte Übergangsrecht des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch keine Anwendung findet (Urteil vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 24.01 - Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 1; VGH München, Urteil vom 27. Februar 2003 - 3 B 02.1968 - [...]). Die Vorschrift des § 291 BGB galt schon bei Klageerhebung, als der Anspruch auf Prozesszinsen entstanden ist, in der heutigen Fassung, und bei der Verweisung auf § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es sich, da Prozesszinsen kein Unterfall des Anspruchs auf Verzugszinsen sind, um eine Rechtsfolgenverweisung zur Höhe des Zinssatzes. Auch diese Vorschrift ist seit Klageerhebung unverändert.

Verkündet am 22. März 2012

Vorinstanz: VG Greifswald, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 161/07
Fundstellen
BVerwGE 142, 219
NVwZ-RR 2012, 541