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BVerwG - Entscheidung vom 13.08.2012

1 WB 20.12

Normen:
ZPO § 251
VwGO § 173
WBO § 23a Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 13.08.2012 - Aktenzeichen 1 WB 20.12

DRsp Nr. 2012/18234

Anordnung des Ruhens eines Verfahrens nach dementsprechenden Antrag

Tenor

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Normenkette:

ZPO § 251 ; VwGO § 173 ; WBO § 23a Abs. 2 ;

Gründe

Das Ruhen des Verfahrens ist anzuordnen, nachdem der Antragsteller das Ruhen beantragt hat, der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - erklärt hat, dem Ruhensantrag nicht zu widersprechen, und die Anordnung zweckmäßig ist (§ 23a Abs. 2 WBO , § 173 VwGO , § 251 ZPO in entsprechender Anwendung). Die Anordnung ist zweckmäßig, nachdem das Wiedereingliederungsverfahren des Antragstellers nicht fortgeführt werden kann, weil sich der Antragsteller nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung in Untersuchungshaft im ... in den USA befindet. Damit liegen die sich aus dem Beschluss vom 11. Oktober 2011 (BVerwG 1 WB 47.11) ergebenden Gründe für die Anordnung des Ruhens des - zwischenzeitlich wieder aufgenommenen - Verfahrens erneut vor.