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BVerwG - Entscheidung vom 24.10.2012

4 C 13.12 (4 C 6.10)

Normen:
VwGO § 152a Abs. 2 S. 6

BVerwG, Beschluss vom 24.10.2012 - Aktenzeichen 4 C 13.12 (4 C 6.10)

DRsp Nr. 2012/21736

Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit des Fluglärmschutzgesetzes i.R. einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 4. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 2 S. 6;

Gründe

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Dem Vorbringen der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte. Eine Fortführung ihres Revisionsverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO können sie deshalb nicht beanspruchen.

1. Die Kläger machen geltend, zu einem Teil ihrer Argumente zur Verfassungswidrigkeit des Fluglärmschutzgesetzes nicht gehört worden zu sein.

a) Sie hätten vorgetragen, der Gesetzgeber habe bei der Neufassung des Fluglärmschutzgesetzes eine durch den Fortgang der Lärmwirkungsforschung überholte Methodik angewandt. Seine Abwägung leide deshalb an einem erheblichen Defizit "kompetenter Risikobewertung". Hiermit habe sich das angegriffene Urteil nicht auseinandergesetzt. Ferner hätten sie vorgetragen, der Gesetzgeber habe es unterlassen, den Erkenntnisfortschritt der Umweltmedizin nach allen Seiten zu beachten und zu bewerten. Dadurch habe er es versäumt, weitergehende Schutzmaßnahmen in Form niedrigerer Grenzwerte für nächtlichen Fluglärm zu normieren. Dem halte das angegriffene Urteil entgegen, dass der Gesetzgeber mit den in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a FluglärmG festgelegten Auslösewerten den ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum nicht überschritten und das Bundesverfassungsgericht diese Werte in seinem Beschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld "nicht beanstandet" habe. Das Urteil übersehe dabei, dass sich dieser Beschluss mit dem referierten Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft nicht auseinandersetze.

Mit diesem Vortrag legen die Kläger einen Gehörsverstoß nicht dar. Die Rüge, der Senat habe sich mit dem behaupteten Defizit kompetenter Risikobewertung nicht auseinandergesetzt, ist unbegründet. Der Senat (UA Rn. 155) hat unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen zum Planergänzungsbeschluss "Lärmschutzkonzept BBI" (z.B. Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4001.10 -BVerwGE 141, 1 Rn. 169) festgestellt, dass selbst die "aktuellsten" oder "neuesten" Studien der Lärmwirkungsforschung in der Fachwissenschaft (nach wie vor) kontrovers diskutiert werden. Nicht einmal nach dem aktuellsten Stand der Lärmwirkungsforschung ist deshalb nach Einschätzung des Senats davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit den in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a FluglärmG geregelten Auslösewerten den ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten hat. Damit ist der Senat der Sache nach auch dem Einwand entgegengetreten, bereits der Stand der Lärmwirkungsforschung vor Inkrafttreten der Neufassung des Fluglärmschutzgesetzes habe die fachlich-methodischen Annahmen des Gesetzgebers eindeutig als defizitär erscheinen lassen.

Mit der Kritik, das angegriffene Urteil übersehe, dass sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2008 (a.a.O.) gar nicht mit dem Erkenntnisfortschritt der Umweltmedizin auseinandersetze, verfehlen die Kläger bereits die Darlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO . Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör haben sie damit nicht in schlüssiger Weise behauptet. Kritik üben die Kläger allein an der Begründung, mit der der Senat ihre zur Kenntnis genommene und in Erwägung gezogene Auffassung zurückgewiesen hat. Eine Gehörsrüge kann hierauf nicht mit Erfolg gestützt werden (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 -Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 Rn. 3).

b) Zur Verfassungswidrigkeit des Fluglärmschutzgesetzes machen die Kläger weiter geltend, sie hätten vorgetragen, dass für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der weite Eingriffsbegriff gelte. Effektiver Schutz dieser Rechtsgüter sei nur möglich, wenn bereits die Verursachung des Risikos einer Schutzgutbeeinträchtigung als Eingriff qualifiziert werde. Der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG umfasse somit auch das Freisein von Risiken für Leben und körperliche Unversehrtheit. Das angegriffene Urteil habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das Fluglärmschutzgesetz den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unter diesem Gesichtspunkt verletze. Sie hätten ferner vorgetragen, aus dem Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folge ein Vorrang des aktiven Schallschutzes durch Standortwahl und Betriebsregelungen vor dem passiven Schallschutz, und zwar auch für Belastungen unterhalb der "Gefahrenschwelle", sowie eine Risikominimierungspflicht. Auch mit diesem Vortrag habe sich das Urteil nicht auseinandergesetzt. Unberücksichtigt geblieben sei schließlich ihr Vortrag, dass die Regelung in § 2 FluglärmG ihr Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verletze, indem sie unter Verstoß gegen ihr "Recht auf Achtung ihres Privatlebens bzw. ihrer Wohnung" nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zu hohe Lärmpegel festschreibe, und dass ihre Beeinträchtigung durch den vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen gesetzlichen Ausschluss von Schutzansprüchen für Gewerbegrundstücke nicht dadurch gerechtfertigt werde, dass es sich beim Fluglärmschutzgesetz um ein förmliches Parlamentsgesetz im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG handele.

Ein Gehörsverstoß ist auch insoweit nicht dargetan. Der klägerische Vortrag geht von Prämissen aus, die der Senat seiner Prüfung nicht zugrunde gelegt hat. Der Senat (UA Rn. 147 ff.) hat der Vorstellung, der Gesetzgeber habe mit der Regelung der Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FluglärmG in den Schutzbereich von Grundrechten eingegriffen, eine Absage erteilt. Von einem verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff ist der Senat also gerade nicht ausgegangen. Auch Verhältnismäßigkeitsbetrachtungen hat der Senat (UA Rn. 159) deshalb als verfehlt angesehen. Als Prüfungsmaßstab hat er vielmehr grundrechtliche Schutzpflichten herangezogen, die dem Gesetzgeber einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum lassen. Der Vortrag der Kläger, die in den Grenzwerten des § 2 Abs. 2 FluglärmG einen verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in den Schutzbereich ihres Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ) sehen, war deshalb nach der Rechtsauffassung des Senats nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt, soweit die Kläger aus dem Erforderlichkeits- oder Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einen Vorrang des aktiven Schallschutzes oder eine Risikominimierungspflicht des Gesetzgebers herleiten oder einem Verstoß gegen Art. 8 EMRK das Wort reden. Dass der Senat damit der Rechtsauffassung der Kläger nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.

Dass die verfassungsrechtlichen Bindungen des Gesetzgebers bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten nicht dadurch entfallen, dass das Fluglärmschutzgesetz ein förmliches Parlamentsgesetz ist, hat der Senat nicht in Zweifel gezogen. Im Übrigen war der hierauf bezogene Vortrag der Kläger auch nicht entscheidungserheblich, weil der Senat (UA Rn. 431) die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der Gesetzgeber habe Schutzansprüche nach § 9 Abs. 2 LuftVG für gewerbliche Anlagen ausgeschlossen, als bundesrechtswidrig beanstandet hat.

c) Schließlich machen die Kläger geltend, das erstinstanzliche Urteil habe die vorhabenbezogenen Risiken für sie als Eigentümer selbstgenutzter Gewerbegrundstücke im Einwirkungsbereich des Flughafens nicht ermittelt. Es missachte daher, dass sie als Selbständige an ihrem Arbeitsplatz planbedingt gesundheitsgefährdenden Fluglärmbelastungen ausgesetzt seien, denen sie sich bei den sich über Stunden hinziehenden Tätigkeiten im Freien und bei notwendigerweise geöffnetem Rolltor nicht durch Rückzug in geschlossene Räume entziehen könnten. Das angegriffene Urteil bejahe zu diesem Vortrag zwar einen Klärungsbedarf, ohne sie aber gegen die Fortsetzung der Gesundheitsgefährdung durch Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses effektiv zu schützen.

Auch mit dieser Rüge verfehlen die Kläger die Darlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO . Sie rügen wiederum nur eine unzutreffende Rechtsanwendung. Ohne dass es hierauf noch ankäme, nimmt der Senat die Anhörungsrüge der Kläger zum Anlass, ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Nach der in den Urteilen zum Planergänzungsbeschluss "Lärmschutzkonzept BBI" (z.B. Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 150) dargelegten Rechtsauffassung ist für die Abwägung von Betriebsregelungen grundsätzlich nur relevant, wie viele Anlieger des Flughafens ungefähr durch Fluglärm betroffen sein werden und wie schwer die jeweilige Betroffenheit sein wird. Diese Größenordnungen hat die Planfeststellungsbehörde hinsichtlich gewerblicher Nutzungen im Flughafenumfeld ohne jeden Zweifel richtig getroffen, ungeachtet des Umstandes, dass das Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen die vom Senat aufgezeigten Lücken aufweist, weil es Schutzziele und -anforderungen nur unvollkommen festlegt. Da somit auch die Lärmbetroffenheiten gewerblich genutzter Grundstücke fehlerfrei in die Abwägung eingestellt worden sind (UA Rn. 447), war eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses auch insoweit nicht veranlasst.

2. Die Kläger zu 1 und 2 machen als Eigentümer von im Entschädigungsgebiet gelegenen Wohngrundstücken eine unzureichende Berücksichtigung ihres Vortrags zum rechtzeitigen bzw. effektiven Rechtsschutz geltend. Sie hätten vorgetragen, der Planfeststellungsbeschluss verstoße durch die Verlagerung der Entscheidung über die Gewährung passiven Schallschutzes auf ein besonderes, dem Planfeststellungsverfahren nachfolgendes Verfahren und insbesondere durch das Fehlen einer Nebenbestimmung, die sicherstellt, dass diese Entscheidung zeitlich vor Betriebsbeginn der neuen Landebahn getroffen wird, gegen den Grundsatz der Problembewältigung. Das angegriffene Urteil setze sich nicht damit auseinander, dass sie wegen des Fehlens einer entsprechenden Nebenbestimmung und wegen der rechtlichen und tatsächlichen Unklarheiten bei der Wertermittlung über viele Monate hinweg ungeschützt gesundheitsschädigendem Fluglärm ausgesetzt worden seien und auch zukünftig ausgesetzt würden. Es setze sich auch nicht mit der von ihnen geforderten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Gewährleistung eines rechtzeitigen Schutzes gegen Gesundheitseingriffe durch Fluglärm auseinander. Auch an einer Rechtsverordnung zur Höhe der Außenbereichsentschädigung fehle es bis zur Zustellung der Urteilsgründe. Der Senat sei diesem Vortrag nicht dadurch hinreichend nachgegangen, dass er sie darauf verwiesen habe, sie hätten den Erlass der Lärmschutzverordnung einklagen können, denn allein die Dauer eines Verwaltungsstreitverfahrens durch alle Instanzen hätte ihnen einen wirksamen Grundrechtsschutz bei Betriebsbeginn verwehrt.

Der gerügte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Wie die Kläger selbst einräumen, hat sich der Senat (UA Rn. 163 ff.) mit der Frage, ob passiver Schallschutz "rechtzeitig" wirksam wird, auseinandergesetzt. Er hat hierzu den Standpunkt eingenommen, dass dem Erfordernis im Regelfall durch die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Rechnung getragen wird. Für den Fall, dass eine rechtzeitige Festsetzung der Lärmschutzbereiche unterbleibt oder das ausgewiesene Gebiet zu klein ist, hat er die Betroffenen auf den Klageweg - der die Möglichkeiten gerichtlichen Eilrechtsschutzes einschließt - verwiesen, desgleichen wegen der Ansprüche auf Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs. Auch unter diesem Blickwinkel bestand für den Senat deshalb keine Veranlassung, sich mit der Forderung der Kläger näher auseinanderzusetzen, den Planfeststellungsbeschluss zur Gewährleistung eines rechtzeitigen Schutzes aufzuheben.

3. Auch die Kläger zu 3 und 4 erheben Gehörsrügen zum rechtzeitigen bzw. effektiven Rechtsschutz. Sie hätten in der Revisionsbegründung (Schriftsatz vom 19. März 2010, S. 6 oben, S. 9 unten, S. 10 oben) vorgetragen, dass sie auf der Suche nach Rechtsschutz gegen Eingriffe in ihr Eigentum und ihre körperliche Unversehrtheit als Gewerbetreibende auf ein nachgelagertes Verfahren der Entschädigungsfestsetzung verwiesen würden und ihnen damit effektiver Rechtsschutz vorenthalten werde. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - (BVerfGE 100, 226 ) sei für den Fall ausgleichspflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums zu fordern, dass die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich (zumindest dem Grunde nach) entscheiden müsse, ebenso wie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs für unverhältnismäßige Belastungen zu regeln habe. Das angegriffene Urteil trete diesem Vortrag mit dem Hinweis entgegen, die verfassungsrechtlichen Erwägungen seien auf die hier aufgeworfenen Fragen baulichen Schallschutzes nicht übertragbar. Der durch Fluglärm betroffene Grundeigentümer könne sich auf der Grundlage der durch § 9 FluglärmG gesetzlich eingeräumten Schutzansprüche, die an die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FluglärmG anknüpften, darauf verlassen, dass er zu keinem Zeitpunkt vorhabenbedingten Fluglärmeinwirkungen ausgesetzt sein werde, die die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle überschreiten. Diese Argumentation treffe auf Gewerbegrundstücke und die dort selbständig Tätigen nicht zu. Sie - die Kläger zu 3 und 4 - würden wegen der dargelegten Regelungsdefizite des Planfeststellungsbeschlusses weder rechtzeitig noch effektiv gegen vorhabenbedingte Fluglärmeinwirkungen geschützt, die schon heute mit Werten von Leq(3) tags/nachts über 70/60 dB(A) für die sechs verkehrsreichsten Monate seit Betriebsbeginn die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle und die Gesundheitsschwelle überschritten. Diesem Vortrag hätte der Senat nachgehen müssen.

Die Gehörsrüge geht ins Leere. Das behauptete Vorbringen stimmt nicht mit dem Vorbringen in der Revisionsbegründung überein. Auf den angegebenen Seiten der Revisionsbegründung vom 19. März 2010 haben die Kläger vorgetragen, das Fluglärmschutzgesetz, das einen sofort greifenden Anspruch auf Gewährung baulichen Schallschutzes für die Anwohner von bestehenden Flughäfen eröffne, wenn der äquivalente Dauerschallpegel den Wert von 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht übersteige, regle den Schutz ihrer Gesundheit als Unternehmer weder direkt, noch könne es analog herangezogen werden. Eine Schwelle von 70 dB(A) als Grenze zur Gesundheitsgefährdung vermöge das erstinstanzliche Urteil auch nicht überzeugend aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abzuleiten. Das erstinstanzliche Urteil unterstelle undifferenziert, die Planfeststellungsbehörde habe in allen Fällen, in denen die Gesundheitsgefährdungsgrenze am Tag überschritten werde, (wohl zu ergänzen: dem gebotenen Schutz) zu Recht dadurch Rechnung getragen, dass sie anstelle baulichen Schallschutzes Übernahmeansprüche gewährt habe. Denn dies treffe nur für Wohngrundstücke, nicht aber für Gewerbegrundstücke zu. Dieser Revisionsvortrag der Kläger zu der für gewerbliche Grundstücke maßgeblichen Gesundheitsgefährdungsschwelle ist nicht identisch mit dem im Rahmen der Anhörungsrüge behaupteten Vortrag, Gewerbetreibende würden auf der Suche nach Rechtsschutz gegen Eingriffe in ihr Eigentum und ihre körperliche Unversehrtheit auf ein nachgelagertes Verfahren der Entschädigungsfestsetzung verwiesen, wodurch ihnen effektiver Rechtsschutz vorenthalten werde, und auch nicht mit dem Vortrag, wegen der dargelegten Regelungsdefizite des Planfeststellungsbeschlusses würden sie weder rechtzeitig noch effektiv gegen vorhabenbedingte Fluglärmeinwirkungen geschützt, die heute schon die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle und die Gesundheitsschwelle überschritten. Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (a.a.O.) sind die Kläger zu 3 und 4 in diesem Zusammenhang erstmals im Rahmen ihrer Anhörungsrüge eingegangen.

4. Ohne Erfolg bleiben auch die zum Übernahmeanspruch erhobenen Gehörsrügen. Die Kläger machen geltend, sie hätten vorgetragen, der Planfeststellungsbeschluss enthalte nur rudimentäre Regelungen über die Entstehung und Geltendmachung des Übernahmeanspruchs und verweise im Übrigen auf das Hessische Enteignungsgesetz. Diese Rumpfregelung führe dazu, dass der betroffene Eigentümer den Umfang seines Anspruchs nicht hinreichend sicher beurteilen könne. Sie hätten weiter vorgetragen, dass ihnen wegen der Stichtagsregelung in Teil A XI 5.1.2.3 Ziffer 3 Satz 3 des Planfeststellungsbeschlusses, die vorgesehen habe, dass der Verkehrswert des Grundstücks zum Stichtag der Geltendmachung des Übernahmeanspruchs zu ermitteln sei, erhebliche wirtschaftliche und betriebliche Nachteile verblieben, weil durch die zu erwartende Entschädigung kein gleichwertiges Immobilienobjekt erworben werden könne und mit Mieteinbußen zu rechnen sei. Das angegriffene Urteil habe die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Stichtagsregelung durch die Protokollerklärung des Beklagten, der Verkehrswert des Grundstücks sei nunmehr in Anwendung der Grundsätze für Enteignungen zu bestimmen, als ausgeräumt, die gegen die ursprüngliche Stichtagsregelung gerichteten Revisionsrügen als gegenstandslos und die Regelung des Übernahmeanspruchs im Übrigen als rechtlich unbedenklich angesehen. Damit übersehe das Urteil, dass sie ihre Klagen und Rügen trotz der Protokollerklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhalten hätten. Das Urteil gehe auch nicht der "Frage" nach, "dass" die Protokollerklärung ihren Rügen materiell nicht abgeholfen habe. Zwar blieben Wertänderungen, die "infolge der bevorstehenden Enteignung" eingetreten seien, gemäß § 40 HEG bei der Festsetzung der Übernahmeentschädigung unberücksichtigt. Das vermittle ihnen nach der Konkretisierung, die diese Bestimmung in der Rechtsprechung erfahren habe, aber keinen Schutz gegen ein Wegziehen von Mietern, ein Ausbleiben von Kauf- und Mietinteressenten und ein Absinken des Verkehrswerts schon seit dem ersten Bekanntwerden von Indizien dafür, dass ein Landeanflug zukünftig über dem Gewerbegebiet T... stattfinden werde. Das Urteil verweigere ihnen rechtliches Gehör insbesondere auch hinsichtlich ihrer Rüge, die schon im Planfeststellungsbeschluss angesprochenen Grundsätze des Hessischen Enteignungsgesetzes würden die Höhe des Übernahmeanspruchs nicht konkretisieren. Der Senat hätte der Frage nachgehen müssen, ob die Stichtagsregelung Wertminderungen unberücksichtigt lässt, welche die nach der Rechtsprechung tolerable Schwelle von 20 bis 25 % erheblich überschreiten.

Soweit die Kläger geltend machen, das Urteil übersehe, dass sie ihre Klagen und Rügen trotz der Protokollerklärung des Beklagten ausdrücklich aufrechterhalten hätten, trifft dies ersichtlich nicht zu. Sie räumen selbst ein, dass der Senat ihre gegen die ursprüngliche Stichtagsregelung gerichteten Revisionsrügen durch die Protokollerklärung als ausgeräumt angesehen, mithin ihre auch nach der Protokollerklärung aufrechterhaltenen Rügen in Erwägung gezogen hat.

Zu Unrecht bemängeln die Kläger, sie könnten den Umfang ihres Übernahmeentschädigungsanspruchs wegen der Bezugnahme auf das Enteignungsrecht nicht hinreichend sicher beurteilen. Der Senat (UA Rn. 415) hat durch die Bezugnahme auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - (NVwZ 2010, 512 ) den - schon im Urteil vom 27. Juni 2007 - BVerwG 4 A 2004.05 - (BVerwGE 129, 83 Rn. 22) vertretenen - Standpunkt bekräftigt, dass für die Beurteilung der Angemessenheit der Übernahmeentschädigung die Rechtsgedanken des Enteignungsrechts heranzuziehen sind. Dass er damit der Auffassung der Kläger nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.

Einen Gehörsverstoß zeigen die Kläger schließlich auch nicht auf, soweit sie rügen, das Urteil gehe nicht der "Frage" nach, dass ihnen auch nach der Neufassung der Stichtagsregelung erhebliche wirtschaftliche oder betriebliche Nachteile verblieben. Hierzu haben die Kläger im Revisionsverfahren nämlich nichts vorgetragen. Richtig ist zwar, dass sie sich in ihrer Revisionsbegründung ausdrücklich gegen die "Stichtagsregelung des Enteignungsrechts" (Schriftsatz vom 19. März 2010, z.B. S. 10 und 11) gewandt hatten. Dieser Formulierung liegt jedoch ersichtlich die - möglicherweise durch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs ([...] Rn. 879) angestoßene - Fehlvorstellung zugrunde, dass sich der maßgebliche Stichtag über die Verweisung in Teil A XI 5.1.2.3 Ziffer 6 des Planfeststellungsbeschlusses aus den Vorschriften des Hessischen Enteignungsgesetzes ergebe. Diese Sichtweise verkennt, dass der für die Ermittlung des Verkehrswerts maßgebliche Stichtag ursprünglich in Teil A XI 5.1.2.3 Ziffer 3 Satz 3 des Planfeststellungsbeschlusses ausdrücklich geregelt war, es insoweit der Verweisung in Teil A XI 5.1.2.3 Ziffer 6 des Planfeststellungsbeschlusses auf die Vorschriften des Hessischen Enteignungsgesetzes also gar nicht bedurfte. Die durch die Protokollerklärung des Beklagten über Teil A XI 5.1.2.3 Ziffer 6 des Planfeststellungsbeschlusses erst nachträglich maßgeblich gewordene Bestimmung des § 40 Abs. 2 Nr. 1 HEG , wonach bei der Festsetzung der Entschädigung Wertänderungen unberücksichtigt bleiben, die "infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind", klingt in der Revisionsbegründung der Kläger (Schriftsatz vom 19. März 2010, S. 12 bis 14) nur beiläufig an, weil sie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2010 (a.a.O.) referierend wiedergegeben haben. Klägerischer Vortrag dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ihre Existenz auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der enteignungsrechtlichen Vorwirkung gefährdet wäre, findet sich indes im gesamten Revisionsverfahren nicht. Der Senat hatte deshalb auch keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob - wie die Kläger im Rahmen ihrer Anhörungsrüge geltend machen - die nunmehr geltende, die Grundsätze der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen einschließende Stichtagsregelung Wertminderungen unberücksichtigt lässt, die die nach der Rechtsprechung tolerable Schwelle von 20 bis 25 % erheblich überschreiten.

5. Gegenstandslos, weil auf den Revisionsvortrag zu der überholten Stichtagsregelung in Teil A XI 5.1.2.3 Ziffer 3 Satz 3 des Planfeststellungsbeschlusses bezogen, ist die Anhörungsrüge auch, soweit die Kläger geltend machen, der Senat setze sich mit ihrem Vortrag nicht auseinander, die streitbefangenen Grundstücke bildeten den wesentlichen Teil ihres Vermögens, weshalb die Interessen der Beigeladenen zurücktreten müssten.

6. Die Kläger (zu 3 und 4) machen weiter geltend, sie hätten vorgetragen, der Planfeststellungsbeschluss mit seinen vielfältigen Wirkungen auf ihren Betrieb führe zu dessen Existenzgefährdung. Die faktische Unmöglichkeit, ihr gewerbliches Grundeigentum im gebotenen Umfang ohne zureichende Schallschutzmaßnahmen zu nutzen, verstoße gegen ihr Grundrecht auf Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit diesem Vortrag habe sich das angegriffene Urteil nicht auseinandergesetzt. Sie hätten ferner vorgetragen, dass außer ihnen vier weitere Grundeigentümer aus dem gleichen Stadtteil lärmsensible gewerbliche Grundstücksnutzungen betrieben, die ebenfalls Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben hätten. Eine gänzlich unterbliebene Abwägung der mit der Existenzvernichtung einer größeren Zahl von Betrieben betroffenen privaten und öffentlichen Belange könne, wenn für die Verwirklichung des Vorhabens mehrere Varianten zur Verfügung stehen, auf die planerische Entscheidung letztlich nicht ohne Einfluss bleiben. Das angegriffene Urteil setze sich mit dem Vortrag nicht auseinander, dass der Planfeststellungsbeschluss in Reaktion auf diese Einwendungen sowohl auf die Einholung eines gebotenen betriebswirtschaftlichen Gutachtens zu ihrer Existenzgefährdung als auch alternativ auf eine Wahrunterstellung und eine Entscheidung über eine Übernahme der Grundstücke gegen einen angemessenen Ersatzanspruch verzichtet habe. Das Urteil übersehe diesen Fehler, obwohl sie mit ihrem Beweisantrag Nr. 6 ihre Existenzgefährdung unter Beweis gestellt hätten. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Beweisantrag abgelehnt. Das angegriffene Urteil habe den Beweisantrag als nicht entscheidungserheblich bewertet, weil die Frage, ob der Übernahmeanspruch die gewerblich genutzten Parzellen mitziehe, eine Frage des Umfangs des Übernahmeanspruchs sei und deshalb in dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren zu klären sei. Es übersehe dabei ihren Vortrag, dass der Planfeststellungsbeschluss ihre vorgetragene vorhabenbezogene Existenzgefährdung weder in die Abwägung eingestellt noch dem Grunde nach über deren Zulässigkeit und Entschädigung eine Entscheidung getroffen habe und die Entscheidung über das "Mitziehen" eine Vorfrage für die von allen Klägern gerügte vorhabenbedingte Existenzgefährdung sei. Damit verstoße auch das angegriffene Urteil gegen § 86 Abs. 1 VwGO .

Einen Gehörsverstoß zeigen die Kläger auch mit diesem Vortrag nicht auf. Der Senat (UA Rn. 447) hat ausdrücklich bestätigt, dass die Lärmbetroffenheiten gewerblicher Grundstücke fehlerfrei in die Abwägung eingestellt worden sind. Da - wie dargelegt - für die Abwägung der Betriebsregelungen - anders als für die Festlegung der Schutz- und Entschädigungsgebiete - nur relevant ist, wie viele Anlieger ungefähr durch Fluglärm betroffen sein werden und wie schwer die jeweilige Betroffenheit sein wird, nicht hingegen, welche Anlieger konkret betroffen sein werden, war auch der Vortrag der Kläger, außer ihnen seien noch vier weitere Grundeigentümer aus dem gleichen Stadtteil mit lärmsensiblen gewerblichen Grundstücksnutzungen betroffen, nicht entscheidungserheblich. Damit ist auch der Einschätzung der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen ihr Grundrecht auf Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Grundlage entzogen. Entgegengetreten ist der Senat ferner der Forderung der Kläger, im Rahmen der Abwägung müsse (dem Grunde nach) bereits über Übernahmeansprüche entschieden werden. Als bundesrechtskonform hat er schließlich auch den Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs gebilligt, der ein "Mitziehen" gewerblicher Grundstücke als Frage des Umfangs eines Übernahmeanspruchs gewertet hat, die in einem dem Planfeststellungsverfahren nachfolgenden Entschädigungsverfahren zu klären ist (UA Rn. 417).

Soweit die Kläger einen Gehörsverstoß schließlich darin sehen, dass der Senat ihren Beweisantrag Nr. 6 als nicht entscheidungserheblich gewertet und die gegen die Ablehnung des Beweisantrags gerichtete Verfahrensrüge als unbegründet angesehen hat, verfehlen sie wiederum bereits die Darlegungsanforderungen. Die Anhörungsrüge kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eines angeblichen Verfahrensfehlers der Vorinstanz ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 ; BVerwG, Beschluss vom 28. November 2008 - BVerwG 7 BN 5.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6 Rn. 2).

7. Wie dargelegt, war der Vortrag der Kläger, dass außer ihnen noch vier weitere Grundeigentümer aus dem gleichen Stadtteil mit lärmsensiblen gewerblichen Grundstücksnutzungen betroffen seien, nicht entscheidungserheblich. Bereits aus diesem Grund hatte der Senat keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob die von den Klägern in der Revisionsbegründung angesprochenen weiteren Gewerbetreibenden durch das fehlerhafte Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen ebenfalls in existenzgefährdender Weise betroffen sind.

8. Unschlüssig ist die Rüge, das angegriffene Urteil lasse im Rahmen der Abwägung außer Acht, dass die für gewerbliche Nutzungen maßgebliche fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle wegen der vom Senat festgestellten Unzulänglichkeiten des Schutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen ungeregelt sei, was den Denkgesetzen widerspreche. Dass sie Entsprechendes bereits in der Revision vorgetragen hätten, haben die Kläger nicht behauptet.

9. Gleiches gilt, soweit die Kläger auch hinsichtlich der Nutzung gewerblicher Außenflächen ein Defizit in der Aufklärung des abwägungsrelevanten Sachverhalts geltend machen. Auch insoweit haben die Kläger einen entsprechenden Revisionsvortrag nicht einmal behauptet. Er liegt auch nicht vor. Die Kläger hatten sich in der Revisionsinstanz zwar gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ([...] Rn. 898 und 901) gewandt, ihre gewerblichen Außenflächen seien nicht zu einem dauernden, sondern nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt bestimmt, und Gesundheitsschäden könnten sie durch organisatorische und individuelle Schutzmaßnahmen vermeiden. Im Revisionsverfahren hatten sie indes nicht geltend gemacht, dass die Lärmbetroffenheiten gewerblicher Anlagen in der Abwägung auch wegen der vom Senat (UA Rn. 459) festgestellten Unzulänglichkeiten des Schutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen nicht hinreichend ermittelt worden sind, insbesondere weil - wie vom Senat festgestellt - völlig offengeblieben ist, welches Schutzniveau auf gewerblichen Außenflächen hinsichtlich welcher Tätigkeiten zu gewährleisten ist und ab welchen Auslösewerten oder nach welchen sonstigen Kriterien Entschädigung oder Übernahmeentschädigung in Betracht kommt.

10. Ohne Erfolg bleiben auch die zum Themenkreis Luftschadstoffe erhobenen Gehörsrügen der Kläger.

Von vornherein ins Leere geht ihre Kritik, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er ihren Vortrag zur Luftschadstoffbelastung in der Revisionsbegründung und im Schriftsatz vom 4. März 2012 als verfristet übergangen habe. Die Schranke der Verfristung ist, wie der Senat (UA Rn. 467) durch die angeführten Belege aus der Kommentarliteratur zum Ausdruck gebracht hat, wegen des Grundsatzes der Vollrevision (§ 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO ) für materiellrechtliche Rügen ohne Bedeutung.

Unschlüssig ist ferner die Rüge, das angegriffene Urteil habe ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, gerade die Grenzwerte von krebserzeugenden Luftschadstoffen (Feinstaub) würden auf ihren Hausgrundstücken vorhabenbedingt überschritten. Die Kläger räumen selbst ein, dass der Senat (UA Rn. 469) insoweit auf die ständige Rechtsprechung der Planungssenate des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen hat, der zufolge die Planfeststellungsbehörde auf das Verfahren der Luftreinhalteplanung habe verweisen dürfen. Warum sich aus der Erwägung, der Verweis auf die Luftreinhalteplanung erfasse nicht die Überschreitung von Grenzwerten durch krebserzeugende Luftschadstoffe, weil diese Stoffe bereits unterhalb der normierten Werte gesundheitsgefährdend seien, etwas anderes ergeben soll, legen die Kläger nicht dar.

Dem Vortrag der Kläger zu angeblichen Synergieeffekten zwischen der gesundheitsschädigenden Wirkung von erheblichem Fluglärm und krebserzeugenden Luftschadstoffen musste der Senat (UA Rn. 504) bereits deshalb nicht nachgehen, weil er die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, aus den grundlegenden Entscheidungen des Gesetz- und Verordnungsgebers im Fluglärmschutzgesetz und bei der Normierung der Grenz- und Zielwerte für Luftschadstoffe ergebe sich, dass verbleibende Zweifel nicht durch Sicherheitszuschläge auszugleichen seien oder gar zu einem Verzicht auf das Projekt führen müssten, als selbständig tragendes normatives Begründungselement bundesrechtlich gebilligt hat (UA Rn. 502 ff.).

11. Unschlüssig ist die Anhörungsrüge schließlich auch, soweit die Kläger für sich eine "weitergehende Rügebefugnis" reklamieren. Sie räumen selbst ein, der Senat (UA Rn. 575) habe sich mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt, eine Befugnis der Kläger zur Rüge öffentlicher Belange aber mit der Begründung abgelehnt, dass die weitere Rügebefugnis Enteignungsbetroffener ihren Grund in dem nur für die förmliche Enteignung geltenden Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hat, die Grundstücke der Kläger aber nicht mit enteignender Wirkung in Anspruch genommen werden. Soweit die Kläger kritisieren, der Senat verweigere ihnen rechtliches Gehör zu ihrem weitergehenden Vortrag, sie seien durch das Vorhaben in ihrer wirtschaftlichen Existenz betroffen, ist dem der Senat mit der Erwägung entgegengetreten, dass die Einordnung als Inhalts- und Schrankenbestimmung von der Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastung unabhängig ist. Die Kläger wenden sich damit wiederum nur gegen den Rechtsstandpunkt des Senats.

12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO . Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht; die Höhe der Gerichtsgebühren ergibt sich aus Nr. 5400 KV GKG .