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BVerwG - Entscheidung vom 29.10.2012

8 B 72.12

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 29.10.2012 - Aktenzeichen 8 B 72.12

DRsp Nr. 2012/21739

Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe i.S.d. § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie keinen in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgrund bezeichnet.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. Juli 2012 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe. Die Beschwerde erschöpft sich in der Art einer Berufungsbegründung in Angriffen gegen die Entscheidung der Vorinstanz, ohne anzugeben, welche in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe in Betracht kommen könnten.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO .

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 , 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Cottbus, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 80/10