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BVerwG - Entscheidung vom 23.08.2012

5 AV 1.12

Normen:
VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 54

BVerwG, Beschluss vom 23.08.2012 - Aktenzeichen 5 AV 1.12

DRsp Nr. 2012/18852

Anforderungen an den Nachweis der Untentscheidbarkeit einer Sache vor einem bestimmten Gericht seitens des Antragstellers i.S.d. § 54 VwGO

Eine rechtliche Verhinderung iSd. § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegt in den von § 54 VwGO erfassten Fällen nur und erst dann vor, wenn so viele Richter des an sich zuständigen Gerichts in Anwendung der genannten Vorschriften aus dem Verfahren ausgeschieden sind, dass über die Sache nicht mehr entschieden werden kann. Dies hat der Antragsteller nachzuweisen.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 1 ; VwGO § 54 ;

Gründe

Die Anträge Nr. 5 und 6 in der Fassung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 12. Juni 2012 auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 3 VwGO sind jedenfalls unbegründet.

Einer der Bestimmungsfälle des § 53 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor. In Betracht käme hier nur § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO . Danach wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Eine rechtliche Verhinderung im Sinne dieser Norm liegt in den von § 54 VwGO erfassten Fällen nur und erst dann vor, wenn so viele Richter des an sich zuständigen Gerichts in Anwendung der genannten Vorschriften aus dem Verfahren ausgeschieden sind, dass über die Sache nicht mehr entschieden werden kann. Dies hat der Antragsteller nachzuweisen (Beschluss vom 10. Juli 1972 - BVerwG 2 ER 400.72 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 5 S. 1). Daran fehlt es hier.

Den Nachweis, dass in den erstinstanzlichen Verfahren 6 K 1458/11 und 6 K 745/12 eine ausreichende Anzahl von Richtern des Verwaltungsgerichts entweder im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 41 und 48 ZPO oder des § 54 Abs. 2 VwGO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen oder mit Erfolg gemäß § 54 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 42 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt worden sind, hat der Antragsteller nicht erbracht (vgl. zu weiteren Verfahren auch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 - 2 AV 3.12 und 2 AV 4.12 sowie vom 27. Juli 2012 - 2 AV 5.12, 2 PKH 1.12 <2 AV 3.12>, 2 AV 6.12, 2 PKH 2.12 <2 AV 4.12> und 2 AV 7.12, 2 AV 8.12, 2 AV 9.12, 2 AV 10.12). Ein solcher Nachweis ist auch den Schreiben vom 20. und 22. August 2012 nicht zu entnehmen.

Für die Gewährung einer weiteren Äußerungsfrist (nach Genesung) besteht kein Anlass. Ihr konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, da weder dargetan noch anderweitig ersichtlich ist, dass der Antragsteller in der Zeit vom 12. Juni 2012 bis zu dem Beginn der ihm ab dem 13. August 2012 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen ist, ergänzend vorzutragen.