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BVerwG - Entscheidung vom 28.11.2012

5 B 81.12

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 5 B 81.12

DRsp Nr. 2013/5632

Anfechtung der Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2012 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO . Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 2291/12