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BVerwG - Entscheidung vom 19.12.2012

5 B 88.12

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen 5 B 88.12

DRsp Nr. 2013/1133

Anfechtung der Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. November 2012 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 E 11187/12