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BVerwG - Entscheidung vom 23.08.2012

8 B 66.12 (8 B 49.12)

Normen:
VwGO § 152a Abs. 4 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 23.08.2012 - Aktenzeichen 8 B 66.12 (8 B 49.12)

DRsp Nr. 2012/18281

Anfechtbarkeit der Entscheidung einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 25. Juni 2012 - BVerwG 8 B 49.12 - und ihre Gegenvorstellung werden verworfen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 4 S. 3;

Gründe

Der Antrag, den Beschluss vom 25. Juni 2012 erneut im Sinne einer Gehörsrüge zu überprüfen, ist unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung des Senats vom 25. Juni 2012 ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO ). Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung schließt eine erneute Anhörungsrüge aus (Beschluss vom 10. März 2010 - BVerwG 5 B 4.10 -Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 Rn. 7; BFH, Beschluss vom 24. Februar 2009 - I S 2/09 - [...] Rn. 6).

Eine Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig sein zu können, müsste sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 - BVerwG 8 BN 1.05 - und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 8 B 77.07 - [...]; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <416>). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Aus der gesetzlichen Regelung der Anhörungsrüge in § 152a VwGO lässt sich die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass daneben eine in ihren Voraussetzungen nicht geregelte Gegenvorstellung nicht möglich sein soll (Beschluss vom 3. Mai 2011 - BVerwG 6 KSt 1.11 - [...] Rn. 3).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO .