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BVerwG - Entscheidung vom 26.09.2012

4 B 47.12

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 4 B 47.12

DRsp Nr. 2012/20073

Anfechtbarkeit der Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2012 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört die hier angefochtene Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht. Auf die Unanfechtbarkeit wurde in der Ablehnung hingewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO . Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 368/11