BVerwG, Beschluss vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 4 B 47.12
Anfechtbarkeit der Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört die hier angefochtene Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht. Auf die Unanfechtbarkeit wurde in der Ablehnung hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO . Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.