BVerwG, Beschluss vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 4 BN 29.12
DRsp Nr. 2013/1141
Abtrennung des Verfahrens der Antragsgegnerin und Fortführung unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 BN 38.12
Tenor
Das Verfahren der Antragsgegnerin wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 BN 38.12 fortgeführt.
Gründe
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2012 Beschwerde eingelegt.
Die Abtrennung des in der Beschlussformel aufgeführten Verfahrens ist geboten, nachdem die Antragsgegnerin die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hat.
Das Beschwerdeverfahren der Beigeladenen wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 04.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 D 11/11
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