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BVerfG - Entscheidung vom 11.04.2012

1 BvR 355/12

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 11.04.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 355/12

DRsp Nr. 2012/14403

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist bei Versuch der Übersendung der Verfassungsbeschwerde mit mehr als 500 Seiten erst vier Stunden vor Fristablauf per Telefax

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist, worauf die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 30. Januar 2012 hingewiesen worden ist. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 2012 hierfür ausreichende Gründe nicht aufgezeigt hat. Angesichts des außergewöhnlichen Umfangs der Verfassungsbeschwerde mit mehr als 500 Seiten war es zu riskant, erst vier Stunden vor Fristablauf mit der Übermittlung zu beginnen, zumal jeder Beschwerdeführer mit einer verstärkten Belegung des Faxeingangsgeräts in den späten Abendstunden rechnen muss. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb mit der Übermittlung frühzeitiger beginnen müssen oder zumindest mit den zur Substantiierung unverzichtbaren Seiten anfangen müssen, was sie versäumt hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BGH, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZR 165/10
Vorinstanz: OLG München, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 2853/06
Vorinstanz: LG München I, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 6071/99