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BVerfG - Entscheidung vom 14.03.2012

2 BvQ 14/12

Normen:
BPräsWahlG § 9 Abs. 1 S. 1
GG Art. 38 Abs. 1
GG Art. 54 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 2 BvQ 14/12

DRsp Nr. 2012/10224

Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Vorschlag der eigenen Person als Kandidaten für die Bundespräsidentenwahl in der Bundesversammlung

Ein grundrechtlich geschütztes Recht, der Bundesversammlung sich selbst als Kandidaten für die Bundespräsidentenwahl vorzuschlagen, steht jemandem, der nicht Mitglied der Bundesversammlung ist, offenkundig nicht zu.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BPräsWahlG § 9 Abs. 1 S. 1; GG Art. 38 Abs. 1 ; GG Art. 54 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb kann eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn in der Hauptsache eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>; BVerfGK 1, 103 <105>; stRspr).

Dies ist hier der Fall. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre jedenfalls offensichtlich unbegründet. Ein grundrechtlich geschütztes Recht, der Bundesversammlung sich selbst als Kandidaten für die Bundespräsidentenwahl vorzuschlagen, aus dem sich die Verfassungswidrigkeit der entgegenstehenden Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG) ergäbe, steht dem Beschwerdeführer, der nicht Mitglied der Bundesversammlung ist, offenkundig nicht zu. Zur von Art. 38 Abs. 1 GG gewährleisteten Wahlfreiheit gehört zwar auch ein grundsätzlich freies Wahlvorschlagsrecht für alle Wahlberechtigten, denn die Möglichkeit, Wahlvorschläge zu machen, ist ein Kernstück des Bürgerrechts auf aktive Teilhabe an der Wahl (vgl. BVerfGE 41, 399 <417>). Daraus folgt jedoch - unabhängig von der Frage, inwieweit die Grundsätze, die Art. 38 Abs. 1 GG für die Wahlen zum Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 99, 1 <7>) aufstellt, als Ausprägungen des Demokratieprinzips und des allgemeinen Gleichheitsgrundrechts (Art. 3 Abs. 1 GG , vgl. etwa BVerfGE 51, 222 <234 f.>; 60, 162 <167>) auch auf andere Wahlen anzuwenden sind - das vom Beschwerdeführer beanspruchte Selbstvorschlagsrecht schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer nicht zu den bei der Wahl des Bundespräsidenten aktiv Wahlberechtigten gehört. Der Bundespräsident wird gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG von der Bundesversammlung gewählt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.