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BVerfG - Entscheidung vom 31.01.2012

2 BvC 13/10

Normen:
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 2 BvC 13/10

DRsp Nr. 2012/3948

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde wegen fehlender Antragsberechtigung

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 1. und 2. wegen fehlender Antragsberechtigung (§ 48 Absatz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) verworfen und bezüglich der Beschwerdeführerin zu 3. zurückgewiesen, weil die am 23. Juli 2009 beim Landeswahlleiter des Freistaates Bayern eingereichte Niederschrift über die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste der Beschwerdeführerin zu 1. für den Freistaat Bayern für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag wegen fehlender Unterschrift der Beschwerdeführerin zu 3. nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und der Landeswahlausschuss für den Freistaat Bayern die Landesliste deshalb zu Recht zurückgewiesen hat; im Übrigen wird gemäß § 24 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz von einer Begründung abgesehen.

Normenkette:

BVerfGG § 24 S. 2; BVerfGG § 48 Abs. 1 ;
Vorinstanz: