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BVerfG - Entscheidung vom 05.12.2012

1 BvR 336/09

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 05.12.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 336/09

DRsp Nr. 2013/17662

Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ).

Die Grundsätze zur Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage sind auch unter Berücksichtigung der in dem hiesigen Verfahren geltend gemachten Belange des Beschwerdeführers in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 84, 90 ; 94, 12 ; 102, 254). Ob und inwieweit eine bestimmte Maßnahme unter § 1 Abs. 8 Buchstabe a Vermögensgesetz fällt oder wegen fehlenden Zurechnungszusammenhangs zur Besatzungsmacht nicht davon erfasst wird, muss danach der Klärung durch die Fachgerichte vorbehalten bleiben. Insoweit kommt es maßgeblich auf die jeweils im fachgerichtlichen Verfahren zu prüfenden Umstände des Einzelfalls an (vgl. BVerfGE 94, 12 <31 f.>).

Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind Sache der Fachgerichte; das Bundesverfassungsgericht beanstandet nur die Verletzung von Verfassungsrecht. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung oder Anwendung des Rechts durch die Fachgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>; 99, 145 <160>). Die hier angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte lassen in diesem Sinne einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BVerwG, vom 22.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 53.08
Vorinstanz: BVerwG, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 17.08
Vorinstanz: VG Dresden, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1329/99