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BVerfG - Entscheidung vom 02.02.2012

1 BvR 3060/11

Normen:
BVerfGG § 93a

BVerfG, Beschluss vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 3060/11

DRsp Nr. 2012/10210

Notwendigkeit der Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts i.R.e. Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BVerfGG § 93a;
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 246/10
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 246/10