BVerfG, Beschluss vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 3060/11
DRsp Nr. 2012/10210
Notwendigkeit der Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts i.R.e. Verfassungsbeschwerde
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Normenkette:
BVerfGG § 93a;Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 246/10
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 246/10
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