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BVerfG - Entscheidung vom 20.03.2012

1 BvR 310/12

Normen:
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 310/12

DRsp Nr. 2012/21203

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;

Gründe

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: