BVerfG, Beschluss vom 09.01.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 1819/11
DRsp Nr. 2012/10824
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: BFH, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen IX R 20/09
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