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BVerfG - Entscheidung vom 26.09.2012

2 BvR 1586/12

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 2 BvR 1586/12

DRsp Nr. 2012/21660

Hinreichende Darlegung der Fristwahrung als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Wahrung der Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG nicht hinreichend dargelegt wurde.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist mangels hinreichender Darlegung der Wahrung der Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG unzulässig. Das in der Verfassungsbeschwerdeschrift angegebene Datum der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2012 (erst) am 14. Juni 2012 kann schon deshalb nicht richtig sein, weil die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht bereits vom 4. Juni 2012 datiert und in dieser der betreffende Beschluss mit Datum und Aktenzeichen angegeben ist; zudem widerspricht der behauptete Zugang am 14. Juni 2012 ersichtlich dem Absendevermerk der Geschäftsstelle an die Verteidiger (Rechtsanwalt E... und Rechtsanwalt K...) vom 11. Mai 2012 (anders auch die zu den Akten gelangten "Abschriften" der Verfassungsbeschwerdeschrift, die eine Bekanntgabe am 16. Mai 2012 ausweisen). Der Verfahrensbevollmächtigte hat sich trotz eines entsprechenden Hinweises zu diesen Widersprüchlichkeiten nicht ausreichend verhalten.

Dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1142/12 -, [...]).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanz: OLG München, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 404, 405/12
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 602 Js 127046/10
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 602 Js 127046/10