Einstweiliger Rechtschutz wegen angeblicher Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der 13. und 14. Bundesversammlung bzgl. der Wahl des Bundespräsidenten
Tenor
Der Richter Müller ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er in derselben Sache vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts als Mitglied der jeweiligen Antragsgegnerin zu 2. mitentscheidend tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2BVerfGG ).