Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 16.05.2012

1 BvQ 17/12

Normen:
BVerfGG § 93d Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 1 BvQ 17/12

DRsp Nr. 2012/14406

Einstweiliger Rechtschutz vor dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich versammlungsrechtlicher Verfügungen der Stadt Frankfurt am Main betreffend Versammlung zur Blockadezwecken u.a. vor der Deutschen Bank

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 93d Abs. 2 ;

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der versammlungsrechtliche Verfügungen der Stadt Frankfurt am Main betrifft, mit denen den Antragstellern insbesondere verboten wurde, vom 17. Mai 2012 bis zum 19. Mai 2012 mehrere Plätze in der Frankfurter Innenstadt mit jeweils erwarteten 1.000 Teilnehmern zu Blockadezwecken zu besetzen, einen Infostand sowie eine Auftaktkundgebung am 16. Mai 2012 zu errichten beziehungsweise zu veranstalten sowie eine Veranstaltung am 18. Mai 2012 vor der Deutschen Bank durchzuführen, hat unbeachtet der Frage der Zulässigkeit des Antrags keinen Erfolg.

Im Rahmen der bei der Prüfung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; 111, 147 <152 f.>; stRspr) ist vorliegend ausgehend vom Vorbringen der Antragsteller und den vorläufigen Rechtsschutzentscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht erkennbar, dass die Nachteile der Antragsteller im Verhältnis zu den drohenden Nachteilen dritter Grundrechtsberechtigter so schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht dringend geboten wäre.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 1150/12
Vorinstanz: VG Frankfurt am Main, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1655/12
Vorinstanz: VGH Hessen, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 1156/12
Vorinstanz: VG Frankfurt am Main, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1683/12
Vorinstanz: VG Frankfurt am Main, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1684/12
Vorinstanz: VG Frankfurt am Main, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1685/12