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BVerfG - Entscheidung vom 20.03.2012

1 BvR 347/11

Normen:
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b

BVerfG, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 347/11

DRsp Nr. 2012/21204

Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gegen das StrReinG für Berlin

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b;

Gründe

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: