BVerfG, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 347/11
DRsp Nr. 2012/21204
Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gegen das StrReinG für Berlin
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Vorinstanz:
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