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BVerfG - Entscheidung vom 10.04.2012

1 BvR 413/12

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 10.04.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 413/12

DRsp Nr. 2012/10221

Annahme einer Verfassungsbeschwerde i.R.e. Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet, dass die Beschwerdeführerin zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz, gegebenenfalls in Form einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO , nachsucht (vgl. BVerfGE 115, 81 <91 ff.>).

Für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG besteht angesichts der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen einfachrechtlichen und tatsächlichen Fragen keine Veranlassung.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.