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BVerfG - Entscheidung vom 19.04.2012

1 BvR 529/12

BVerfG, Beschluss vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 529/12

DRsp Nr. 2012/14411

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts vor dem Bundesverfassungsgericht

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BFH, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen V S 1/12