BGH, Beschluss vom 01.08.2012 - Aktenzeichen 5 StR 304/12
DRsp Nr. 2012/18630
Zurückweisung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Für die Kostenentscheidung über die vor Eingang beim Senat zurückgenommene Revision des Mitangeklagten G. ist der Senat nicht zuständig (vgl. BGHSt 12, 217).
Vorinstanz: LG Dresden, vom 09.02.2012
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