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BGH - Entscheidung vom 26.09.2012

IV ZR 133/11

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - Aktenzeichen IV ZR 133/11

DRsp Nr. 2012/20262

Zurückweisung einer Revision

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Mai 2011 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 15.120,72 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision kommt dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Insoweit verweist der Senat in vollem Umfang auf die Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 11. Juli 2012, an denen auch unter Berücksichtigung des weiteren Vo rbringens des Klägers festgehalten wird. Ergänzend angemerkt wird lediglich, dass ausweislich des landgerichtlichen Urteils und des Berufungsurteils die Antragstellung des Klägers auf Gewährung einer Betriebsrente am 1. November 2004 und damit "im November" erfolgte.

Vorinstanz: LG Köln, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 49/10
Vorinstanz: OLG Köln, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 195/10