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BGH - Entscheidung vom 19.01.2012

IX ZR 70/11

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen IX ZR 70/11

DRsp Nr. 2012/3907

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender Aufdeckung eines Zulassungsgrundes

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. März 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 74.973,11 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für vorliegend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Bautzen, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 123/10
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 53/11