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BGH - Entscheidung vom 27.09.2012

IX ZR 201/10

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - Aktenzeichen IX ZR 201/10

DRsp Nr. 2012/20010

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlenden Rechtsfehlern des Berufungsgerichts

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. November 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.219.359,66 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde weisen die einzelfallbezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts zu den nach damaliger Rechtslage anwendbaren Bestimmungen der § 147 Abs. 2 , § 145 Abs. 3 BewG aF keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf. Das Berufungsgericht konnte ferner im Anschluss an die Senatsgrundsätze zur Frage der Absehbarkeit einer bestimmten Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 127/04, WM 2005, 2345 , 2346 mwN; vgl. ferner BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 140/07, BGHZ 178, 258 Rn. 9 ff) annehmen, dass im Hinblick auf die spätere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH DB 2006, 1879 ) keine zusätzliche Hinweispflichten für die Rechtsvorgängerin der Beklagten bestanden. Auch diese Würdigung berührt keine Zulassungsgründe.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 4/09
Vorinstanz: KG Berlin, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 6/10