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BGH - Entscheidung vom 09.01.2012

2 ARs 405/11; 2 AR 269/11

BGH, Beschluss vom 09.01.2012 - Aktenzeichen 2 ARs 405/11; 2 AR 269/11

DRsp Nr. 2012/3092

Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss

Tenor

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

Es besteht kein Anlass, die zutreffende Entscheidung abzuändern.

Vorinstanz: BGH, vom 29.11.2011