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BGH - Entscheidung vom 01.02.2012

V ZB 254/11

Normen:
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 573 Abs. 1
ZPO § 573 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 01.02.2012 - Aktenzeichen V ZB 254/11

DRsp Nr. 2012/3251

Zurückweisung einer Erinnerung gegen eine Entscheidung zur Übermittlung von Akten zur Akteneinsicht als unzulässig

Tenor

Die Erinnerung gegen die Entscheidung, die Akten zur Akteneinsicht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten statt an dessen Kanzlei an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neubrandenburg mit der Empfehlung zu übermitteln, Akteneinsicht nur unter Aufsicht zu gewähren, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist auf Anordnung des Senatsvorsitzenden ergangen und folglich nicht anfechtbar (vgl. §§ 567 Abs. 1 , 573 Abs.1 und 2 ZPO ).

Die Entscheidung entspricht im Übrigen in ihrem ersten Teil der ständigen Verfahrenspraxis des Senats, Akteneinsicht den hier nicht zugelassenen Rechtsanwälten nur über die Geschäftsstelle des Amtsgerichts am Kanzleisitz zu gewähren. In ihrem zweiten Teil beruht sie darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei einer früheren Akteneinsicht handschriftliche Verfügungen in der Akte angebracht hat.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1 ; ZPO § 573 Abs. 1 ; ZPO § 573 Abs. 2 ;
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 05.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 138/11