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BGH - Entscheidung vom 26.01.2012

5 StR 390/11

Normen:
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 19 Abs. 2 S. 4
GKG § 66 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 5 StR 390/11

DRsp Nr. 2012/3932

Zurückweisung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 13. Oktober 2011 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2 ; GKG § 19 Abs. 2 S. 4; GKG § 66 Abs. 1 ;

G r ü n d e

Mit Schreiben vom 2. und 6. November 2011 wendet sich der Verurteilte gegen die Kostenrechnung im Revisionsverfahren vom 24. Oktober 2011. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.800 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus Vorbemerkung 3.1, Nr. 3130 i.V.m. Nr. 3115 des Kostenverzeichnisses.

Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2007 - 1 StR 555/06, und vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05).