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BGH - Entscheidung vom 19.07.2012

IX ZR 200/11

Normen:
InsO § 133 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen IX ZR 200/11

DRsp Nr. 2012/16098

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. November 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 79.792,99 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1.

Soweit von der Beklagten geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe sich entgegen der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 12 ff.) nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein unanfechtbares Bargeschäft vorgelegen habe, übersieht die Nichtzulassungsbeschwerde, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um eine Deckungsanfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO , sondern um eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO geht. Im Anwendungsbereich der Vorsatzanfechtung gilt das Privileg des Bargeschäfts nicht.

2.

Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich gehörswidrig nicht mit dem Vortrag der Beklagten befasst, die Ausführung des Werkvertrages sei erst infolge der von ihr geleisteten Direktzahlung möglich geworden, geht fehl. Das Berufungsgericht hat sich in den Gründen seiner Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, welche Folgen es gehabt hätte, wenn die Nachunternehmer der Schuldnerin von der Beklagten nicht direkt bezahlt worden wären. Es ist insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, ZInsO 2011, 421 Rn. 14 mwN) zu dem Ergebnis gekommen, dass ein hypothetischer Kausalverlauf im Rahmen des Anfechtungsrechts nicht zu berücksichtigen ist. Auf die Frage, was geschehen wäre, wenn die Beklagte die anfechtbare Zahlung nicht vorgenommen hätte, kommt es deshalb aus Rechtsgründen nicht an.

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Göttingen, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 200/08
Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 199/10