BGH, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen III ZR 101/11
DRsp Nr. 2012/3484
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die erhobene Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2011 im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zu ändern.
Gründe
Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Wenn der Senat eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1 , 12).
Vorinstanz: LG Mannheim, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 293/05
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 17/10
© copyright - Deubner Verlag, Köln