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BGH - Entscheidung vom 20.06.2012

5 StR 134/12

Normen:
StPO § 356a S. 2

BGH, Beschluss vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 5 StR 134/12

DRsp Nr. 2012/14954

Zurechnung von Verteidigerverschulden zu dem Verurteilten bei fehlerhafter Erhebung einer Gehörsrüge

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge wird als unbegründet, seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12. April 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 356a S. 2;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist nicht innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO angebracht worden. Wiedereinsetzungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere wäre ein etwaiges Verschulden des Verteidigers an der Nichteinhaltung der Frist, weil dieser nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Anhörungsrüge hingewiesen habe, dem Verurteilten zuzurechnen. Bei fehlerhafter Erhebung der Gehörsrüge muss sich ein Verurteilter Verteidigerverschulden zurechnen lassen, weil es sich in erster Linie um die Vorstufe der Verfassungsbeschwerde handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. August 2008 - 1 StR 162/08, wistra 2009, 33 , vom 17. Juli 2009 - 5 StR 353/08 -, vom 24. Juni 2009 - 1 StR 556/07 - und vom 20. Mai 2011 - 1 StR 381/10, wistra 2011, 315 ). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache offensichtlich erfolglos wäre.