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BGH - Entscheidung vom 05.03.2012

NotZ(Brfg) 7/11

Normen:
BNotO § 111d S. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 05.03.2012 - Aktenzeichen NotZ(Brfg) 7/11

DRsp Nr. 2012/6133

Zulassung einer Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils

Tenor

Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 10. Mai 2011 zugelassen.

Rechtsanwalt Sch. wird zu dem Verfahren beigeladen.

Streitwert: 50.000 €

Normenkette:

BNotO § 111d S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Der fristgerecht eingereichte und im Übrigen auch zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist begründet. Es liegt der Zulassungsgrund nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor.

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit das Kammergericht die Feststellung der persönlichen Eignung der weiteren Beteiligten und Mitbewerber auf den Rangstellen 12 und 21 durch die Beklagte nicht beanstandet.

Die Beiladung von Rechtsanwalt Schäfer stützt sich auf § 111d Satz 2 BNotO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 65 Abs. 1 VwGO . Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 BNotO .

Vorinstanz: KG Berlin, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen Not 27/10