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BGH - Entscheidung vom 26.01.2012

IX ZR 222/09

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen IX ZR 222/09

DRsp Nr. 2012/3276

Zulassung der Revision im Zusammenhang mit einem Streit über einen Beratungsfehler eines Rechtsanwalts bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. November 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 102.928,74 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

1. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Erwägt der Mandant den Abschluss eines Vergleiches, muss ihm der Anwalt dessen Vor- und Nachteile darlegen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich, wie vorliegend gegeben, um einen Abfindungsvergleich handelt (BGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 372/98, WM 2000, 1353 f; vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, WM 2010, 816 Rn. 8). Der Anwalt hat von einem Vergleich abzuraten, wenn er für die von ihm vertretene Partei eine unangemessene Benachteiligung darstellt und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567 , 568; vom 11. März 2010, aaO). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Rahmen einzelfallbezogener Erwägungen, die unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sind, einen Beratungsfehler des Beklagten verneinen können.

2. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen (Art. 103 Abs. 1 GG ) liegen nicht vor. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BVerfGE 87, 1 , 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5).

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 04.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 311/07
Vorinstanz: OLG Celle, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 147/09