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BGH - Entscheidung vom 20.03.2012

AnwZ (Brfg) 56/11

BGH, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 56/11

DRsp Nr. 2012/8780

Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bei Streit über das Ergehen eines Widerrufsbescheids außerhalb der Jahresfrist nach § 25 Abs. 2 FAO

Tenor

Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. September 2011 zugelassen.

Gründe

Der Kläger führt seit 2001 die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht". Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 widerrief die Beklagte die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung, weil der Kläger eine vorgeschriebene Fortbildung nicht nachgewiesen hatte. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 13. September 2010 zurück. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof den Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Gegen das Urteil richtet sich der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung.

1. Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77 , 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163 , 1164; NVwZ-RR 2008, 1 ; NJW 2009, 3642 ; BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, [...] Rn. 3). Die Beklagte hat die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, der Widerrufsbescheid vom 14. Dezember 2009 sei außerhalb der Jahresfrist nach § 25 Abs. 2 FAO ergangen, mit beachtlichen Argumenten angegriffen. Bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von ihr angestrebte Berufung Erfolg hat.

2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ).

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Vorinstanz: AGH Hessen, vom 05.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 14/10