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BGH - Entscheidung vom 25.04.2012

1 StR 80/12

Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 197

BGH, Beschluss vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 1 StR 80/12

DRsp Nr. 2012/9396

Zulässigkeit eines trotz Rechtsmittelverzichts eingelegten Rechtsmittels

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 18. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO ).

Durch am 25. Oktober 2011 beim Landgericht mit Posteinlauf eingegangenes Schreiben vom 21. Oktober 2011 hat der Angeklagte ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet ("... mein Urteil ... hiermit vollkommen annehme und nicht in Revision gehe"). Mit am selben Tag, jedoch erst nach 18.00 Uhr, eingegangenem Fax-Schreiben hat der Verteidiger des Angeklagten Revision eingelegt. Im Schreiben vom 12. März 2012 hat der Angeklagte dazu mitgeteilt, dass er "keine Revision möchte und das Urteil vom 18. Oktober 2011 nochmals annehme".

Nach Aktenlage, insbesondere auch den Ausführungen des Vorsitzenden der Strafkammer (SA Bl. 943, 944) ist davon auszugehen, dass der Rechtsmittelverzicht zeitlich vor Einlegung der Revision erklärt wurde. Hat der Verurteilte wirksam einen Rechtsmittelverzicht erklärt, ist die Rechtsmitteleinlegung seines Verteidigers nach eingetretener Rechtskraft des Urteils unwirksam (vgl. u.a. BGH NStZ 1986, 208; BGH NJW 1978, 330). Ein trotz Rechtsmittelverzichts eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, wenn - wie hier - die Wirksamkeit des Verzichts nicht bestritten wird (vgl. u.a. Meyer-Goßner, StPO , 54. Aufl., § 302 Rn. 26). Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich. Der wirksame Rechtsmittelverzicht führt daher zur Unzulässigkeit der Revision.

Vorinstanz: LG Bamberg, vom 18.10.2011
Fundstellen
NStZ-RR 2015, 197