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BGH - Entscheidung vom 21.06.2012

V ZB 286/11

Normen:
GBO § 71 Abs. 2
GBO § 78 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen V ZB 286/11

DRsp Nr. 2012/18043

Zulässigkeit eines Antrags auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses für eine Grundbucheintragung

Für einen Antrag auf Erteilung eines Rechtskrafterzeugnisses hinsichtlich einer Grundbucheintragung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da gegen die Grundbucheintragung jederzeit die unbefristete Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 GBO gegeben ist.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 2 ; GBO § 78 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Inhabers eines Nachbargrundstücks belastet ist. Danach darf das Grundstück des Antragstellers nicht bebaut und darauf Holz nur so gestapelt werden, dass das "Licht zu dem in der Nordwand des Hauses auf dem Nachbargrundstück befindlichen Küchenfenster ungestörten Zugang findet". Der Antragsteller hält dieses Recht für unwirksam, jedenfalls für gegenstandslos. Seine Anträge, es wegen Unzulässigkeit, Unrichtigkeit oder Gegenstandslosigkeit (von Amts wegen) zu löschen oder einen Amtswiderspruch gegen diese Eintragung einzutragen, lehnte das Grundbuchamt ab. Die Beschwerde des Antragstellers wies das Landgericht zurück.

Der Antragsteller hat nunmehr bei dem Grundbuchamt die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses für die angegriffene Eintragung beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, der ihn zunächst vertreten hat, hat sein Mandat niedergelegt. Sechs weitere Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof haben die Vertretung abgelehnt. Der Antragsteller beantragt, ihm einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen.

II.

Der Antrag ist nach § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.

1.

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist allerdings statthaft. Die von dem Beschwerdegericht als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage nach der Möglichkeit, für eine Grundbucheintragung ein Rechtskraftzeugnis zu erteilen, ist zwar praktisch bedeutungslos. Auf sie kommt es für die Entscheidung des Falles auch nicht an. Der Senat ist aber an die dessen ungeachtet erfolgte Zulassung nach § 78 Abs. 2 Satz 2 GBO gebunden.

2.

Sie bietet aber in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil einem Antrag auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses für eine Grundbucheintragung jedenfalls das erforderliche Antragsinteresse fehlt.

a)

Mit einem Rechtskraftzeugnis wird bescheinigt, dass gegen die Entscheidung, auf die sich die Bescheinigung bezieht, ein Rechtsmittel nicht (mehr) anhängig und diese endgültig ist. Das ist bei einer Eintragung in das Grundbuch nicht zu erreichen, weil gegen sie die unbefristete Eintragungsbeschwerde nach Maßgabe von § 71 Abs. 2 GBO statthaft ist und deswegen zumindest von einem anderen Beteiligten jederzeit ein neues Rechtsmittel eingelegt werden könnte. Aus diesem Grund könnte ein Rechtskraftzeugnis auch keine verlässliche Auskunft über die Rechtslage geben.

b)

An der Erteilung einer Rechtskraftbescheinigung für eine Grundbucheintragung besteht auch nicht deshalb ein Antragsinteresse, weil dazu deren materielle Richtigkeit noch einmal zu prüfen wäre. Das ist nicht der Fall. Es würde lediglich festgestellt, dass derzeit ein Rechtsmittel gegen die Eintragung (noch) nicht oder nicht mehr anhängig ist. Eine Aussage über die Richtigkeit und den Fortbestand der Eintragung ist mit einem Rechtskraftzeugnis nicht verbunden.

3.

Die von dem Antragsteller in der Sache angestrebte Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Eintragung ließe sich auch nicht durch eine Umdeutung des Antrags erreichen. In Betracht käme dazu nur ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Löschung des Rechts wegen Gegenstandslosigkeit nach § 84 GBO . Einen solchen Antrag hat der Antragsteller aber bereits erfolglos gestellt (vgl. Beschlüsse des Grundbuchamts vom 12. Mai 2004 und des Landgerichts vom 4. September 2006 - 3 T 143/04). Die Zurückweisung ist nach § 85 Abs. 2 Halbsatz 2 GBO unanfechtbar und schließt eine Umdeutung aus.

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 546/11