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BGH - Entscheidung vom 12.06.2012

3 StR 186/12

Normen:
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt.
StGB § 46 Abs. 3
StPO § 260 Abs. 4 S. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 304
NStZ-RR 2012, 308
NStZ-RR 2013, 266

BGH, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen 3 StR 186/12

DRsp Nr. 2012/14095

Zulässigkeit einer straferschwerenden Berücksichtigung des Einsatzes eines Pfeffersprays in Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

Pfefferspray ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB .

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. Januar 2012

a)

im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,

b)

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt.; StGB § 46 Abs. 3 ; StPO § 260 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten schweren Raubes" in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und hat zudem den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Angeklagte hat sich aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht, da er bei der Tat Pfefferspray und somit ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwendete. Wie sich insbesondere aus der Strafzumessung des angefochtenen Urteils ergibt, ist auch das Landgericht davon in zutreffender Weise ausgegangen, ohne dies aber im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der begangenen Qualifikation erfordert (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 54. Aufl., § 260 Rn. 25a).

2. Die straferschwerende Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte "den angestrebten Taterfolg nicht nur durch das bloße Entreißen der Handtasche, sondern unter Einsatz des Pfeffersprays [...] zu erreichen" versuchte, verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB ) und führt daher zur Aufhebung des Strafausspruchs. Dabei kann dahinstehen, ob eine strafschärfende Verwertung des Pfeffersprayeinsatzes unter dem Gesichtspunkt rechtsfehlerfrei wäre, dass nicht nur die Wegnahme ermöglicht, sondern zudem die Identifizierung des Angeklagten als Täter erschwert werden sollte; denn die Kammer hat bei der Strafzumessung nicht allein auf den - im Übrigen durch die Feststellungen und die Beweiswürdigung nicht näher belegten - letztgenannten Aspekt abgestellt, sondern ausdrücklich auch darauf, dass die Verwendung des Pfeffersprays die Wegnahme habe erleichtern sollen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne diese rechtsfehlerhafte Erwägung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die möglichen Auswirkungen der festgestellten depressiven Störung des Angeklagten und der damit einhergehenden Medikamenteneinnahme auf dessen Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB ) - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - näher in den Blick zu nehmen und im Urteil zu erörtern sind. Indes berührt dies den Schuldspruch nicht, da eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nach den Feststellungen nicht in Betracht kommt.

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 16.01.2012
Fundstellen
NStZ-RR 2012, 304
NStZ-RR 2012, 308
NStZ-RR 2013, 266