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BGH - Entscheidung vom 22.02.2012

4 StR 634/11

Normen:
StGB § 69
StGB § 69a
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 4 StR 634/11

DRsp Nr. 2012/6201

Zulässigkeit einer Freiheitsstrafe bei Nichttragung dieser Freiheitsstrafe durch die Erwägungen zur Strafzumessung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. Mai 2011 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 69 ; StGB § 69a; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen, rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und Sachbeschädigung, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und Maßregeln gemäß §§ 69 , 69a StGB angeordnet. Die verhängte Freiheitsstrafe beträgt nach der Urteilsformel elf Jahre und sechs Monate, während sie ausweislich der Urteilsgründe in Höhe von acht Jahren tat- und schuldangemessen ist. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

I.

Den Verfahrensrügen bleibt der Erfolg aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Dezember 2011 versagt.

II.

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben.

2. Das Rechtsmittel hat indes zum Strafausspruch wegen des Widerspruchs zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen Erfolg.

Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von elf Jahren sechs Monaten kann nicht bestehen bleiben, weil sie von den - für sich genommen rechtsfehlerfreien - Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragen wird. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07, NStZ 2008, 710 , 711 m.w.N.). Es lässt sich auf der Grundlage des Urteils weder ausschließen, dass das Landgericht die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe hat verhängen wollen, noch, dass es die in den Urteilsgründen bezeichnete, deutlich niedrigere Freiheitsstrafe für angemessen gehalten hat.

Die Strafe muss daher neu festgesetzt werden. Die Feststellungen zur Strafzumessung sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben daher bestehen. Dementsprechend bleibt auch die Maßregelanordnung aufrecht erhalten.

Vorinstanz: LG Regensburg, vom 20.05.2011