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BGH - Entscheidung vom 12.06.2012

X ARZ 195/12

Normen:
ZPO § 36 Abs. 2
ZPO § 36 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen X ARZ 195/12

DRsp Nr. 2012/18558

Zulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof bzgl. Zuständigkeitsstreitigkeiten bei Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

1. Der BGH ist seit der Änderung des § 36 ZPO nur noch bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige in analoger Anwendung des § 36 II ZPO sowie unter den Voraussetzungen des § 36 III ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. 2. Eine Zuständigkeit des BGH nach § 36 II ZPO analog ist nicht gegeben, wenn es um die Reichweite von § 2 der Verordnung über die Zusammenfassung der Baulandsachen in Nordrhein-Westfalen und damit um einen Kompetenzkonflikt innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit geht. 3. Oberlandesgerichte sind zur Vorlage an den BGH befugt, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens nach § 36 II ZPO von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen wollen. Eine unmittelbare Anrufung des BGH auf Vorlage eines beteiligten Gerichts, wenn noch kein Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung stattgefunden hat, scheidet daher aus. 4. Nach § 36 II ZPO ist in den Fällen, in denen das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der BGH ist, das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht zu bestimmen, zu dessen Bezirk das zuerst angerufene Gericht gehört. Diese Regelung findet auch Anwendung auf Kompetenzkonflikte nach § 36 I Nr. 6 ZPO , die sich erst auf der Ebene der Oberlandesgerichte ergeben.

Tenor

Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 2 ; ZPO § 36 Abs. 3 ;

Gründe

I. Das Landgericht Düsseldorf hat im Ausgangsverfahren, einer vor ihm anhängigen Baulandsache, den Antragstellern nach Rücknahme ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung über den Umlegungsbeschluss des Antragsgegners zu 1 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen den daraufhin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die die Rechtspflegerin dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt hat. Durch Verfügung des Senatsvorsitzenden hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Sache unter Hinweis auf die sich aus § 2 BaulSZusfV NW ergebende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm an das Landgericht zurückgegeben. Das Oberlandesgericht Hamm hat auf die Vorlage durch das Landgericht seine Zuständigkeit verneint, da es sich bei dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht um eine Entscheidung der Kammer für Baulandsachen handele, und das Verfahren zur Abgabe an das nach seiner Auffassung als Beschwerdegericht zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf an das Landgericht zurückverwiesen. Auf die erneute Vorlage durch das Landgericht hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss für unzuständig erklärt und die Sache mit der Maßgabe an das Landgericht zurückgegeben, dass die Rechtspflegerin entsprechend § 36 Nr. 6 ZPO die Sache zur Bestimmung des zuständigen Beschwerdegerichts dem Bundesgerichtshof als dem im Rechtszug höheren Gericht vorzulegen haben werde. Dem ist die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 10. April 2012 nachgekommen.

II. Die Vorlage ist unzulässig.

Der Bundesgerichtshof ist seit der Änderung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) nur noch bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige in analoger Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO sowie unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Weder die eine noch die andere Fallkonstellation liegt hier vor.

1. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 36 Abs. 2 ZPO analog ist nicht gegeben. Im Streitfall geht es um die Reichweite von § 2 der Verordnung über die Zusammenfassung der Baulandsachen in Nordrhein-Westfalen (BaulSZusfV NW), der hinsichtlich Beschwerden gegen die Entscheidung der Kammern für Baulandsachen eine Zuständigkeitskonzentration beim Oberlandesgericht Hamm für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln vorsieht, und damit um einen Kompetenzkonflikt innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

2. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung sind nur Oberlandesgerichte zur Vorlage an den Bundesgerichtshof befugt, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens nach § 36 Abs. 2 ZPO von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen wollen. Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofs auf Vorlage eines beteiligten Gerichts, wenn wie hier noch kein Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung vor dem nach § 36 Abs. 2 ZPO berufenen Oberlandesgericht stattgefunden hat, scheidet daher aus (BGH, Beschluss vom 30. April 2002 X ARZ 59/02, [...]).

Nach § 36 Abs. 2 ZPO ist in den Fällen, in denen das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist, das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht zu bestimmen, zu dessen Bezirk das zuerst angerufene Gericht gehört. Diese Regelung findet auch Anwendung auf Kompetenzkonflikte nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO , die sich erst auf der Ebene der Oberlandesgerichte ergeben (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1999 X ARZ 23/99, NJW-RR 1999, 1081 ; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes, BT-Drucks. 13/9124, S. 46).

Die Sache ist daher an das vorlegende Landgericht Düsseldorf zurückzugeben, das sie dem nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufenen Oberlandesgericht Düsseldorf vorzulegen haben wird.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 10.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 7/10