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BGH - Entscheidung vom 13.03.2012

5 StR 34/12

Normen:
StGB § 64
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 5 StR 34/12

DRsp Nr. 2012/6465

Wirksame Herausnahme der Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB ) vom Revisionsangriff durch einen Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 64 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

[Gründe]

Der Angeklagte hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB ) wirksam vom Revisionsangriff herausgenommen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 02.11.2011