BGH, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 5 StR 34/12
DRsp Nr. 2012/6465
Wirksame Herausnahme der Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB ) vom Revisionsangriff durch einen Angeklagten
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 02.11.2011
© copyright - Deubner Verlag, Köln