Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 22.05.2012

5 StR 200/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 5 StR 200/12

DRsp Nr. 2012/11280

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision

Tenor

Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 4. November 2011 gewährt.

Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist zu bemerken:

1.

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, namentlich mit Blick auf die vom Landgericht zugrunde gelegte Aussage der Zeugin W. (UA S. 9), dass die Strafkammer - trotz missverständlicher Formulierung im angefochtenen Urteil - eine freiwillige Aufgabe der Tat durch den Angeklagten T. im Ergebnis rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.

2.

Auch die Verfahrensrüge versagt. Aus dem Vortrag der Revision ergibt sich, dass in den Freispruchsfällen sowie bei der Tat, hinsichtlich derer das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, - anders als in den (Verurteilungs-) Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe - der jeweilige Tatzeitpunkt der (versuchten) Einbruchstaten nicht hinreichend sicher eingegrenzt und damit auch nicht hinreichend sicher in Beziehung zu zeitweiligen Anwesenheiten des Täterfahrzeuges im Umfeld des Tatorts gesetzt werden konnte. Im

Hinblick darauf, dass die Strafkammer tragend auf diesen Aspekt abstellt (UA S. 19), würde das Urteil auf einem etwaigen Erörterungsmangel nicht beruhen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kiel, vom 04.11.2011