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BGH - Entscheidung vom 19.07.2012

IX ZB 250/11

Normen:
InsO § 250 Nr. 1
InsO § 251

Fundstellen:
WM 2012, 1640

BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen IX ZB 250/11

DRsp Nr. 2012/16244

Widerspruch gegen einen Insolvenzplan wegen Nichtberücksichtigung von Einnahmen des Schuldners im Insolvenzplan; Verpflichtung zur Erstellung eines Vergleichs zwischen der Rechtsposition des Gläubigers bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und bei Ausführung des Insolvenzplans

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. August 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 101.872 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 250 Nr. 1 ; InsO § 251 ;

Gründe

I.

Über das Vermögen des Schuldners ist am 24. Februar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden; am 28. April 2010 ist Eigenverwaltung angeordnet worden. Der Schuldner hat einen Insolvenzplan vorgelegt, der mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen worden ist. Die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubigerin), die Forderungen in Höhe von 101.872 € angemeldet und dem Plan nicht zugestimmt hat, hat beantragt, den Plan gemäß § 231 InsO zurückzuweisen und die Zustimmung zu diesem Plan zu versagen. Das Insolvenzgericht wies beide Anträge ab; die sofortige Beschwerde der Gläubigerin blieb erfolglos.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2010 hat das Insolvenzgericht den Insolvenzplan bestätigt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Bestätigung des Plans zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Wiederherstellung der Entscheidung des Insolvenzgerichts erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 253 , 6 , 7 InsO aF, Art. 103f EGInsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegerichts.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Gläubigerin habe glaubhaft gemacht, dass der Schuldner über Mittel und Einnahmen verfüge, die keinen Eingang in den Insolvenzplan gefunden hätten. Dadurch werde die Gläubigerin im Sinne von § 251 InsO benachteiligt.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Die Bestätigung eines Insolvenzplans ist auf Antrag eines Gläubigers zu versagen, wenn der Gläubiger dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen hat und durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde (§ 251 Abs. 1 InsO ). Zu vergleichen sind also die Positionen des Gläubigers bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und bei Ausführung des Insolvenzplans. Bringt der Plan für den widersprechenden Gläubiger wirtschaftliche Nachteile, hat der Widerspruch Erfolg. Die Vorschrift des § 251 InsO soll jedem Gläubiger den Wert garantieren, den seine Rechtsposition im Insolvenzverfahren noch hat. Die Mehrheitsentscheidung ist keine ausreichende Legitimation dafür, dass einem einzelnen Beteiligten gegen seinen Willen Vermögenswerte entzogen werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 211 zu § 298 RegE; BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 204/05, NZI 2007, 409 Rn. 7; vom 19. Mai 2009 - IX ZB 236/07, NZI 2009, 515 Rn. 12; vom 24. März 2011 - IX ZB 80/11, NZI 2011, 410 Rn. 9). Der Gläubiger hat die Schlechterstellung glaubhaft zu machen (§ 251 Abs. 2 InsO ). Dieses Erfordernis soll das Insolvenzgericht davor bewahren, dass ein Antrag, der auf bloße Vermutungen gestützt wird, zu umfangreichen Ermittlungen führt (BT-Drucks. 12/2443, aaO S. 212). Ob der Gläubiger durch den Plan wirtschaftlich benachteiligt wird, ist ausschließlich auf der Grundlage seines glaubhaft gemachten (§ 4 InsO , § 294 ZPO ) Vorbringens zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 29. März 2007, aaO Rn. 10).

b) Den erforderlichen Vergleich zwischen der Rechtsposition der Gläubigerin im Insolvenz- und im Planverfahren hat das Beschwerdegericht nicht angestellt.

III.

Der angefochtene Beschluss erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO ).

1. Die Bestätigung des Plans ist gemäß § 250 Nr. 1 InsO von Amts wegen zu versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann. Nach § 220 Abs. 2 InsO soll der darstellende Teil alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Dazu gehören diejenigen Informationen und Erklärungen, die den Beteiligten in jedem Insolvenzverfahren gegeben werden müssen (HK-InsO/Flessner, 6. Aufl., § 220 Rn. 7), etwa das Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151 InsO ), das Gläubigerverzeichnis (§ 152 InsO ) und die Vermögensübersicht (§ 153 InsO ). Unerlässlich sind alle diejenigen Angaben, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08, NZI 2012, 139 Rn. 9 mwN). Unrichtige Angaben über Einkommen oder Vermögen des Schuldners stellen einen Verstoß gegen § 220 Abs. 2 InsO dar und führen zu einer Versagung der Bestätigung von Amts wegen; denn es handelt sich insoweit um einen Mangel des Plans, der Einfluss auf seine Annahme gehabt haben könnte.

2. Das Beschwerdegericht hat hierzu jedoch ebenfalls keine nachvollziehbaren Feststellungen getroffen. Seine Entscheidung lässt nicht erkennen, auf welchen Grundlagen der Plan beruht und welche Annahmen sich aufgrund des glaubhaft gemachten Vorbringens der Gläubigerin als unrichtig erwiesen haben. Eine Beurteilung der Frage, ob es sich um "wesentliche" Fehler und Auslassungen handelt und ob diese behoben werden könnten, ist so nicht möglich.

IV.

Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ). Dieses wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu prüfen haben, ob der darstellende Teil des Plans unzutreffende Angaben zu Einkommen und Vermögen des Schuldners enthält, welche die Entscheidung der Gläubiger zu beeinflussen geeignet ist, und ob der Plan die Gläubigerin benachteiligt (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO ).

Vorinstanz: AG Potsdam, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IN 25/10
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 519/10
Fundstellen
WM 2012, 1640