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BGH - Entscheidung vom 09.01.2012

AnwZ (Brfg) 16/11

Normen:
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124a Abs. 5 S. 5

BGH, Beschluss vom 09.01.2012 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 16/11

DRsp Nr. 2012/2584

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2011 zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 5 S. 5;

Gründe

I.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ). Es ist fraglich, ob allein die im angefochtenen Urteil angeführten Umstände den erfolgten Widerruf der Zulassung rechtfertigen. Inwieweit sich aus dem Inhalt des Schreibens der Gerichtsvollzieherin R. vom 13. Dezember 2010 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. Dezember 2010) und den weiteren im Berufungszulassungsverfahren von der Beklagten mitgeteilten Vollstreckungsverfahren ableiten lässt, dass sich der Kläger bereits zum Zeitpunkt des ihm am 15. Juli 2010 zugestellten Bescheids der Beklagten vom 9. Juli 2010 in Vermögensverfall befunden hat, wird der Senat gegebenenfalls im Berufungsverfahren zu prüfen haben.

II.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 6 VwGO ).

Vorinstanz: AGH Nordrhein-Westfalen, vom 21.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 75/10