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BGH - Entscheidung vom 16.04.2012

AnwZ (Brfg) 61/11

BGH, Beschluss vom 16.04.2012 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 61/11

DRsp Nr. 2012/9388

Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft bei Verbindlichkeiten in Höhe von über sieben Millionen EUR und einem monatlichen Einkommen i.H.v. 1.200 EUR

Tenor

Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. November 2011 zugelassen.

Gründe

I.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. So ist fraglich, ob der Anstellungsvertrag vom 29. Januar 2010 mit Rechtsanwalt D. und die weiteren im Urteil angeführten Vorkehrungen eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausschließen. Darüber hinaus enthält die Entscheidung keine Ausführungen dazu, ob sich eine dauerhafte Lösung der finanziellen Probleme des Klägers - nur teilweise dinglich gesicherte Bankverbindlichkeiten in Höhe von 7.609.000 € gegenüber monatlichen Einnahmen in Höhe von 1.200 € aus dem Anstellungsvertrag - abzeichnet.

II.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ).

Vorinstanz: AGH Frankfurt, vom 14.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 7/10