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BGH - Entscheidung vom 29.05.2012

3 StR 162/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen 3 StR 162/12

DRsp Nr. 2012/13716

Wertung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Angehörigen zum Nachteil eines Angeklagten

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 4. November 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht aus dem Umstand, dass zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigte Angehörige des Angeklagten A. erst im Verlaufe des Verfahrens ihn entlastende Angaben gemacht haben, auf deren Unglaubwürdigkeit geschlossen hat, liegt darin ein Rechtsfehler; denn selbst die Verweigerung des Zeugnisses hätte nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden dürfen (BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 168/09, NStZ 2010, 101 , 102 mwN). Im Hinblick auf das sonstige Beweisergebnis und die übrigen Beweiserwägungen des Landgerichts kann der Senat aber ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Rostock, vom 04.11.2011