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BGH - Entscheidung vom 07.02.2012

3 StR 406/11

Normen:
StGB § 267

BGH, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 3 StR 406/11

DRsp Nr. 2012/4870

Vorliegen nur einer Urkundenfälschung bei dem ursprünglichen Tatplan entsprechendem mehrfachen Gebrauch einer gefälschten Urkunde

Wird eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht, liegt nur eine Urkundenfälschung vor.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. Juli 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls mit Waffen, der Urkundenfälschung in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug, des Betruges und des versuchten Betruges schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 267 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen, Urkundenfälschung in zwölf Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug, Betruges und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Nach den Feststellungen plante der Angeklagte, im Zusammenwirken mit anderen betrügerisch Bankkredite in Anspruch zu nehmen und in Verbrauchermärkten Finanzierungsgeschäfte zu tätigen. Zu diesem Zweck fälschte er insbesondere Anmeldebestätigungen und Verdienstbescheinigungen, unter deren Vorlage jeweils zunächst ein Bankkonto eröffnet wurde. Später wurde - ebenfalls unter Vorlage falscher Urkunden - ein Kreditvertrag abgeschlossen bzw. ein Finanzierungsgeschäft getätigt.

1. Das Landgericht hat letztere Fälle zutreffend jeweils als Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung gewürdigt. Diejenigen Fälle, in denen ein Bankkonto eröffnet wurde, hat es als materiell selbstständige Tat der Urkundenfälschung gewertet. Dies hält in den Fällen II) 2), 8) und 9) der Urteilsgründe sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

In diesen Fällen wurden bei der Eröffnung des Bankkontos vom Angeklagten gefälschte Urkunden gebraucht, die später in den Fällen II) 6), 10) und 11) der Urteilsgründe beim jeweiligen Abschluss des Kreditvertrages bzw. Finanzierungsgeschäfts ebenfalls verwendet wurden. Wird eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht, liegt indes nur eine Urkundenfälschung vor (LK/Zieschang, StGB , 12. Aufl., § 267 Rn. 288; S/S-Cramer/Heine, 28. Aufl., § 267 Rn. 79b). Der Angeklagte hat sich in den Fällen II) 2), 6), 8), 9), 10) und 11) der Urteilsgründe deshalb nicht wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug, sondern nur wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen strafbar gemacht.

2. Der Senat schließt aus, dass ein neues Tatgericht Feststellungen treffen könnte, die in den Fällen II) 2), 8) und 9) der Urteilsgründe jeweils eine Verurteilung wegen einer materiellrechtlich selbstständigen Tat der Urkundenfälschung tragen. Er ändert deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Tatvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

3. Damit entfallen die in den Fällen II) 2), 8) und 9) vom Landgericht festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils neun Monaten. Mit Blick auf die bestehen bleibende Einsatzstrafe (zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie die Vielzahl und Höhe der weiteren verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (einmal zwei Jahre, einmal ein Jahr und sechs Monate, zweimal ein Jahr und fünf Monate, einmal ein Jahr und drei Monate, einmal ein Jahr und zwei Monate, viermal neun Monate und einmal sieben Monate) ist auszuschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Konkurrenzen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte; diese hat deshalb ebenfalls Bestand.

4. Mit Blick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 07.07.2011